Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf

- S.57

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- 396 -

b) Falls nein, welche Gründe stehen
einer solchen Überprüfung entgegen?
6. a) Welche Kosten verursacht die Unterbringung des genannten Personenkreises der Stadt Innsbruck pro
Monat, aufgeschlüsselt nach Fixkosten und Kosten, die von der Zahl
der Betreuten abhängen, letztere
pro Person?
b) Aus welchem Haushaltsposten
werden diese Kosten getragen und
wie werden diese gegenfinanziert
(z.B. Drittmittelfinanzierung, Kostenrückerstattung durch andere Gebietskörperschaften etc.)?
7. a) Wurde die Bevölkerung in der (näheren und weiteren) Nachbarschaft
der Unterkünfte des genannten
Personenkreises über die Unterbringung desselben informiert?
b) Falls ja, wann und in welcher Weise?
c) Falls nein, warum wurde eine solche Information unterlassen?
8. a) Welchen Verhaltensregeln unterliegt der genannte Personenkreis im
Zuge der Unterbringung durch die
Stadt Innsbruck, etwa im Rahmen
von Hausordnungen?
b) Welche Konsequenzen sind dabei
vorgesehen, um Verstöße gegen
solche Regeln zu ahnden?
9. a) Kommt es im Rahmen der Unterbringung des besagten Personenkreises in Immobilien der Stadt bzw.
von Unternehmen mit städtischer
Mehrheitsbeteiligung (Innsbrucker
Immobilien GmbH & Co KG {IIG},
Innsbrucker Immobilien Service
GesmbH {IISG}) zu Nutzungskonflikten, ist also insbesondere eine
Nutzung der betreffenden Immobilien durch andere bisherige NutzerInnen nicht mehr oder nur mehr
eingeschränkt möglich (z. B. "Urlaube" der Innsbrucker Soziale
Dienste GmbH {ISD}-HeimbewohnerInnen in Westendorf)?

GR-Sitzung 18.06.2015

b) Falls ja, werden den betroffenen
bisherigen NutzerInnen gleichwertige Alternativimmobilien zur Verfügung gestellt oder erhalten sie zumindest eine Entschädigungsleistung?
10. a) Gibt es einen verbindlichen Zeitpunkt, zu dem die Zurverfügungstellung der Unterkünfte für den genannten Personenkreis beendet
sein wird?
b) Falls ja, wann?
c) Falls nein, warum wird ein solcher
Zeitpunkt nicht festgelegt?
Mag. Abwerzger, Dengg, Gregoire, Haager
und Kunst, alle eigenhändig
28.

Einbringung von dringenden Anträgen gemäß § 21 Abs. 1 Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR)

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer teilt mit, dass
innerhalb der vorgesehenen Frist keine
dringenden Anträge gemäß § 21 Abs. 1 Geschäftsordnung des Gemeinderates
(GOGR) eingelangt sind.
29.

Behandlung eingebrachter Anträge der Sitzungen des Gemeinderates vom 23.04.2015 und
21.05.2015

29.1

I-OEF 38/2015
Hundesteuerordnung 2013 für die
Stadt Innsbruck, Änderung
(GRin Gregoire)

Der Antrag wird von GRin Gregoire zurückgezogen.
29.2

I-OEF 43/2015
Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge,
Befreiung von der Parkgebühr in
den Kurzparkzonen (StR Gruber)

StR Gruber: Wie bekannt, haben wir eine
ähnliche Maßnahme schon einmal ab dem
Jahr 2008 oder 2009 kurzzeitig in der Stadt
Innsbruck umgesetzt. Es ist vor Kurzem gerade die erste Wasserstoff-Tankstelle in Tirol errichtet worden - und zwar in der Stadt