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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf

- S.91

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auf den darauffolgenden Werktag . Bei mehreren Feiertagen in einer Kalenderwoche
erfolgt die Verlautbarung des geänderten Abholtermins auch in der Lokalpresse.
(5) Am Tag der Abholung sind die Zugänge zum Aufstellungsort der Sammelbehälter
unversperrt und zugänglich zu halten. Ist eine Abholung/Entleerung aus Umständen ,
die nicht von der öffentlichen Müllabfuhr zu vertreten sind (z.B. durch Verparken der
Zufahrt zur Verladestelle, durch versperrte Zugangstüren o.ä. ) nicht möglich, erfolgt
eine Sonderabholung durch die öffentliche Müllabfuhr. Die dadurch entstehenden
Mehrkosten werden als Barauslagen (§ 76 Abs. 2 AVG 1991) vorgeschrieben.

§ 17
Abholung/Entleerung der Sammelbehältnisse für
KunststoffNerbundstoffverpackungen und für Altpapier und
Papier/Kartonverpackungen
(1) Die Abholung bzw. Entleerung der Sammelbehältnisse erfolgt entsprechend des
bereitgestellten Sammelvolumens und der Siedlungsstruktur zwischen einmal
wöchentlich und 4-wöchentlich, und zwar von Montag bis Samstag in der Zeit von
04:00 bis 20:00 Uhr.
(2) Machen es besondere Umstände, wie vorübergehend erhöhter Anfall von
getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen, Verkehrsbehinderungen oder
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen
Dienstbetriebes bei der öffentlichen Müllabfuhr erforderlich, kann die Abholung bzw.
Entleerung der Sammelbehälter auch außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Zeiten
und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 07:00 bis 22:00 Uhr erfolgen.
(3) Die Abholtermine für KunststoffNerbundstoffverpackungen sowie für Altpapier
und Papier/Kartonverpackungen werden den Eigentümem der Grundstücke bzw. den
sonst hierüber Verfügungsberechtigten bei Beginn der Benützung aller auf einem
Grundstück errichteten Neu-, Zu- und Umbauten und Änderungen des
von
Gebäuden
und
Gebäudeteilen
rechtzeitig
Verwendungszweckes
bekanntgegeben . Bei mehreren Feiertagen innerhalb einer Kalenderwoche erfolgt
eine Verlautbarung der geänderten Abholtage in der Lokalpresse.
(4) Ist eine Entleerung bzw. Abholung der Sammelbehältnisse aus Umständen, die
nicht von der öffentlichen Müllabfuhr zu verantworten sind, nicht möglich, entfällt die
Entleerung bzw. Abholung ersatzlos.

§ 18
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Die Eigentümer von Grundstücken bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten
haben der öffentlichen Müllabfuhr alle zur Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung
maßgeblichen Umstände unverzüglich mitzuteilen .
Schriftlich anzuzeigen sind jedenfalls:
a) Der Beginn der Benützung aller auf einem Grundstück errichteten Neu-, Zu- und
Umbauten;
b) Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden und Gebäudeteilen .
§ 19
Bauwerke auf fremdem Grund
Für Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieser