Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf
- S.92
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Verordnung sinngemäß.
§20
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß §
20 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBI. Nr. 3/2008, in der Fassung LGBI. Nr.
130/2013, bestraft.
§ 21
Übergangsbestimmungen
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der Stadtgemeinde Innsbruck bezogene
Sammelbehälter (§ 10 Abs. 7) können zur Abgabe des Restmülls an die öffentliche
Müllabfuhr weiter verwendet werden.
§ 22
Inkrafttreten
Die Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2015 tritt mit Ablauf des
Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Müllabfuhrordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck 2012 außer Kraft.