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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf

- S.93

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Beilage 2

Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2015
(Gemeinderatsbeschluss vom XXX)
Auf Grund des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBI. I Nr. 103/2007,
idF BGBI. I Nr. 17/2015, und des Gesetzes vom 21 . März 1991 über die Erhebung von
Abfallgebühren (Tiroler Abfallgebührengesetz), LGBI. Nr. 36/1991, wird verordnet:

§1
Abgabenerhebung
Die Stadtgemeinde Innsbruck erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die
Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren nach den
Bestimmungen dieser Verordnung.
§2
Gebührenarten

Die Abfallgebühren werden
a) als Grundgebühr nach der Anzahl der Wohnräume bzw. nach Nutzflächeneinheiten und
b) als weitere Gebühr nach dem Volumen der beanspruchten bzw. zwingend vorgesehenen
Sammelbehälter für Restmüll und für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle erhoben .

§3
Gebührenanspruch
(1) Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von
Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung .
(2) Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an
die zu deren Abholun9 oder Sammlun9 bestimmten Einrichtungen und Anlagen.

§4
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird für die auf einem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten , die
überwiegend Wohnzwecken dienen, nach der Anzahl der Wohnräume bemessen. Hierbei
bilden die Haupträume einer Wohnung sowie die Küche je einen Wohnraum. Nebenräume
wie Garderoben, Badezimmer und Aborte, unbewohnbare Keller- und Dachbodenräume
sowie Räume mit einer kleineren Nutzfläche als 6 m2 sind bei der Bemessung der
Grundgebühr nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die auf einem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten, die überwiegend anderen als
den in Abs . 1 bezeichneten Zwecken dienen, wird die Grundgebühr nach Maßgabe der Abs.
3, 4 und 5 nach Nutzflächen bzw. Nutzfiächeneinheiten bemessen.
(3) Eine Nutzfläche bis zu 16 m2 bildet eine Nutzflächeneinheil. Darüberhinausgehende
Nutzflächen bilden nur dann Nutzflächeneinheiten, wenn sie jeweils 16 m2 Nutzfiäche
umfassen.
(4) Dient die Gesamtnutzfläche aller auf einem Grundstückbefindlichen Räumlichkeiten
überwiegend der Produktion, der Be- oder Verarbeitung oder der Lagerung von Waren und
übersteigt sie 800 m2 , ist die darüberhinausgehende Nutzfiäche mit 50 v.H. bei der
Ermittlun~ der Nutzflächeneinheiten zu veranschlagen. Übersteigt die Gesamtnutzfiäche
4.000 m , ist die darüberhinausgehende Nutzfläche mit 25 v.H. bei der Ermittlung der
Nutzflächeneinheiten zu veranschlagen.
(5) Die Gesamtnutzfläche von Schulen, Kindergärten und Horten ist mit 50 v.H. bei der
Ermittlung der Nutzflächeneinheiten zu veranschlagen .
(6) Bei der Ermittlung von Nutzflächeneinheiten sind Räumlichkeiten nicht zu
berücksichtigen, die:
a) ausschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, wie Ställe, Städel
oder Gewächshäuser (hierzu zählt auch die Produktion von Pflanzen jeglicher Art in
gärtnerischen Betrieben);