Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 06-Protokoll_22_05_2014_gsw.pdf
- S.76
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5. Im § 3 wird folgende Bestimmung als Absatz 5 eingefügt:
n(5) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken , für die das Kilometergeld gebührt, ist die
kürzeste fahrradtaugliche Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten
Wegstrecken , für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist fOr jede volle
Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen
Kilometer zu leisten.·
6. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefOgt:
.§ 7 b
Treueabgeltung
§ 13a Landesbeamtengesetz 1998, LGBI. Nr. 6511998, in der Fassung LGBI. Nr. 19/2014,
gitt sinngemäß für die Treueabgeltung der Beamtlnnen.-
Artikel 11
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft, soweit in Abs . 2 nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Art. I Z. 6 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Für den Gemeinderat
Die Bürgermeisterin e.h,
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