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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf

- S.299

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Bauland vorgesehen ist. Der Bedarf für die Kinderbetreuung konnte noch
nicht näher definiert werden, da dieser eng mit dem Erweiterungsgebiet Arzl
Ost im Zusammenhang stand. Folglich ist auch eine Projektentwicklung für
gefördertes Wohnen noch nicht weitergeführt worden. Diese Fläche umfasst
rund 2.000 m², eine mittelfristige Projektentwicklung für gefördertes Wohnen
inklusive Infrastruktur ist aus stadtplanerischer Sicht weiterhin denkbar.
Abgesehen von diesen Flächen waren und sind aktuell alle zum 1. Entwurf
des ÖROKO 2.0 für die Festlegung geförderter Wohnbau geprüften und vorgesehenen Baulandreserveflächen in Privatbesitz.
Weil die Stadt Innsbruck also über keine entsprechenden Baulandreserven
für Wohnen verfügt, wurden im Zuge des ÖROKO 2.0 weiters besondere Entwicklungsgebiete zur Umnutzung bisher anders gewidmeter und genutzter
städtischer Flächen ausgewiesen (so genannte Umstrukturierungsgebiete).
Hierzu gehört beispielsweise das Campagne-Areal Reichenau oder die Fläche des Parkplatzes Hungerburg. Keine dieser Flächen, die im Besitz der
Stadt (oder der IIG) sind, sind freie Baulandreserveflächen, sondern waren
bzw. sind bislang durch andere Nutzungen besetzt.
Frage 11:

Um welche Flächen (zu Frage 10) handelt es sich? (Um konkrete Aufstellung der
Grundstücksnummer, Größe der Fläche etc. wird ersucht)

Antwort:

Prinzipiell gibt es aktuell keine entsprechenden Baulandreserveflächen im
städtischen Eigentum;

Frage 12:

Hat die Stadt Innsbruck seit Ihrem Amtsantritt freie Flächen, welche als "Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau" in Frage kamen, an private Bauträger
etc. verkauft?

Antwort:

Nein, von den im 1. Entwurf des ÖROKO 2.0 enthaltenen Vorbehaltsflächen
im Eigentum der Stadt oder der IIG wurde keine an Private verkauft.

Frage 13:

Wenn ja, um welche Flächen handelte es sich, und wann wurden gegenständliche
Flächen an welche Bauträger etc. verkauft?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 12.

Frage 14:

Sollen gegebenenfalls EigentümerInnen der freien Flächen, für die eine Widmung
als "Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau" in Frage kommen, enteignet
werden, und wenn ja aufgrund welcher Rechtsgrundlage und von welcher Behörde etc.?

Antwort:

Aktuell gibt es aus fachlicher Sicht dafür keine planungsrechtliche Grundlage

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