Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2005
/ Ausgabe: 07-Juli-Fortsetzung.pdf
- S.112
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nachträgliche Änderung des Anforderungsprofils und der Kriterien
sind unzulässig.
§ 9 Abs. 3: (die Rechte der Gleichbehandlungsbeauftragten werden
erweitert):
Der Gleichbehandlungsbeauftragten wird generell das Recht eingeräumt in die Bewerbungsakten Einsicht zu nehmen und Stellungnahmen abzugeben, unter besonderer Beachtung jener Bereiche in denen
der Frauenanteil besonders niedrig bzw. unter 20 % gelegen ist. Die
Gleichbehandlungsbeauftragte hat nur dann am Bewerbungsgespräch
nicht teilzunehmen, wenn es die betreffende Person nicht wünscht.
§ 10 Abs. 1: Es ist darauf zu achten, dass in den von den Dienstvorschriften vorgesehen Kommissionen nach Möglichkeit Frauen entsprechend vertreten sind - "nach Möglichkeit" streichen.
§ 13 Abs. 4: Die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich auch den Mitarbeiterinnen … - "grundsätzlich"
streichen.
§ 19 Abs. 2: wie folgt erweitern: Das aktuelle Frauenförderungsprogramm ist bei externen Stellenausschreibungen den Bewerberinnen
bekannt zu machen bzw. vorzulegen.
§ 20 Abs. 2: Der zweite Satz wird wie folgt geändert: die Worte "kann"
und "einbringen" werden durch die Worte "hat" und "einzubringen" ersetzt.
Des Weiteren sollte § 20 Abs. 2 damit ergänzt werden, dass der
Gleichbehandlungsbeauftragten alle notwendigen Daten von den
Fachabteilungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen sind.
Weitere Ergänzungen:
Der Gleichbehandlungsbeauftragten sollten seitens der Stadt Innsbruck laut Tiroler Gemeindegleichbehandlungsgesetz die unter § 24
Abs. 8 genannten Aufgaben wie folgt per Verordnung übertragen werden:
a) die Mitwirkung bei der einvernehmlichen Problemlösung im Falle
sexueller Belästigung,
b) die Beiziehung auf Verlangen der betroffenen Bediensteten zur
Besprechung von Dienstbeschreibungen und bei Mitarbeiter- und
Mitarbeiterinnengesprächen.
Darüber hinaus sollte die Gleichbehandlungsbeauftragte das Recht
haben, an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen, außer dies wird von
der betroffenen Person nicht gewünscht.
Die Frau Bürgermeisterin (der Bürgermeister) soll dem Gemeinderat
im Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die Erfüllung der laut
Frauenförderungsplan vorgesehenen Zielvorgaben vorlegen, sowie
auch über Maßnahmen der Frauenförderung in den ausgegliederten
GR-Sitzung 15.7.2005