Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 07-Juni.pdf

- S.117

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 07-Juni.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2009
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Stichproben

Die Kontrollabteilung hat aus diesen willkürlich Stichproben ausgewählt
und in weiterer Folge die Grundsteuerbescheide sowie die Bescheide
über eine zeitliche Grundsteuerbefreiung auf ihre rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit hin geprüft.

Antragstellung
zeitliche Grundsteuerbefreiung

Im Zuge der Einschau stellte die Kontrollabteilung u.a. fest, dass das
Referat Gemeindeabgaben-Vorschreibung hinsichtlich der Antragsstellung für eine zeitliche Grundsteuerbefreiung eigens Formulare erarbeitet und den Bürgern via Internet zur Verfügung gestellt hat. Der Antrag
war vom Antragsteller im Sinne der Bestimmungen der TLAO vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Durchsicht der Prüfungsunterlagen zeigte jedoch, dass nicht in jedem Fall der eigens vom Referat
erstellte Antrag dem Abgabenakt beigeschlossen war. In einem Fall
ließen „nur“ händische Aufzeichnungen eines Sachbearbeiters auf eine
telefonische Einholung der für die Grundsteuerbefreiung erforderlichen
Angaben beim FA Innsbruck schließen. Aus diesem Grund wurde empfohlen, künftig sämtliche Antragsteller anzuhalten, den von der städtischen Dienststelle vorgefertigten Antrag auf eine zeitliche Grundsteuerbefreiung vollständig ausgefüllt beizubringen. In ihrer Stellungnahme
teilte die geprüfte Dienststellte mit, dass die zuständigen Sachbearbeiter angewiesen wurden, in Zukunft auf die Einbringung vollständig
ausgefüllter Anträge durch die Befreiungswerber Bedacht zu legen.

Mindereinnahmen

Des Weiteren zeigte die Einschau, dass vom Referat Gemeindeabgaben-Vorschreibung einem Abgabenschuldner seit zumindest 1983 ein
zu niedriger Grundsteuerbetrag vorgeschrieben worden war. Für den
Zeitraum 1983 bis einschließlich 2007 waren diesbezüglich Mindereinnahmen von rd. € 1,9 Tsd. zu verzeichnen. Obwohl dieser Fehler dem
Mitarbeiter des Referates Gemeindeabgaben-Vorschreibung im Jahr
2008 bekannt wurde, ist bis zum Prüfungszeitpunkt (Jänner 2009) noch
kein Versuch unternommen worden, den „noch ausständigen“ Betrag
einzuheben. In Bezug darauf hat die Kontrollabteilung empfohlen, um
eine Einhebung des der Stadtgemeinde zustehenden Steuerbetrages
bemüht zu sein. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens bestätigte das
Referat den Fehler und gab bekannt, dass derzeit die rechtlichen Möglichkeiten für eine Berichtigung der Abgabenvorschreibung und Nachforderung im Rahmen der Bemessungsverjährung geprüft werden.

Dauer der Grundsteuerbefreiung

Darüber hinaus konstatierte die Kontrollabteilung, dass in einem Fall
die Befreiung für eine Wohnung bereits ab dem Jahr der Fertigstellung
1990 bis zum Jahr 2010, somit für 21 Jahre, gewährt worden ist. Gemäß § 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz wird eine Befreiung von der
Grundsteuer aber erst mit Beginn des auf die Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres wirksam. Durch dieses Missgeschick hat
der Abgabepflichtige von der Stadtgemeinde Innsbruck eine zusätzliche
Förderung in Höhe von € 167,74 erhalten. Hierzu merkte das Referat
an, dass ein derartiges Versehen künftig durch eine jährliche Datenbankabfrage über die Dauer der Befreiungszeiträume ausgeschlossen
wird.

Zl. KA-09484/2008

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

7