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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 07-Kurzprotokoll_12_06_2014.pdf

- S.13

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Anlage 4
Entwurf des geänderten Verordnungstextes nach positiver Beschlussfassung

Alkoholverbot
(Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.20008, Gemeinderatsbeschluss vom .... )

Gemäß § 19 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBI Nr.
53/1975 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 130/2013, wird zur Beseitigung
bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände wie fOlgt verordnet:

§1
Auf den Flächen der in den Planbeilagen 1 bis 4 rot umrandeten und rot gekennzeichneten
Straßen, Wege und Plätze sind der Konsum und die Mitnahme von alkoholischen Getränken
verboten . Die Planbeilagen 1 bis 4 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser
Verordnung .
Hievon ausgenommen sind:
1. Der Konsum und die Mitnahme alkoholischer Getränke
a) in behördlich genehmigten Gastgärten während der Betriebszeiten
b) im Rahmen und im Umfang von behördlich erlaubten öffentlichen Veranstaltungen und
bewilligten Gelegenheitsmärkten
2. Die Mitnahme alkoholischer Getränke
a) in Kraftfahrzeugen
b) in ungeöffneter Verpackung des herstellenden oder vertreibenden Unternehmens

§2

Wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
gemäß § 19 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBI Nr 53/1975 ,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI Nr. 13012013, mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-zu bestrafen.

§3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.