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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 07-Kurzprotokoll_16.07.2015.pdf

- S.39

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Generalkompetenz in
Anlagenverfahren –
lediglich punktuelle
Zuständigkeit des
geprüften Referates

Verfahren betreffend Betriebsanlagen einschließlich der Vollziehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften im Zusammenhang mit
Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen
Vollziehung des Tiroler Umwelthaftungsgesetzes
Vollziehung der Gewerbeordnung sowie gewerberechtlicher Nebenvorschriften
Führung des dezentralen Gewerberegisters
Vollziehung des Güterbeförderungsgesetzes, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes sowie des Öffnungszeitengesetzes
Wahrnehmung sämtlicher anlagenbezogener Verfahren, sofern für
diese nicht eine andere Dienststelle ausdrücklich zuständig ist (Generalkompetenz in Anlagenverfahren)

Zum Punkt „Generalkompetenz in Anlagenverfahren“ merkte die Kontrollabteilung an, dass diese Zuständigkeit grundsätzlich das Referat
Bau-, Wasser- und Anlagenrecht betrifft. In Verbindung mit der Vollziehung des Emissionszertifikategesetzes, der Vollziehung des Seilbahngesetzes, Arbeitsstättenbewilligungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Bewilligungen für obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe nach dem Mineralrohstoffgesetz ist jedoch die geprüfte Dienststelle zuständig.
Gemessen an der Anzahl der Verfahren sind diese Zuständigkeiten
von untergeordneter Bedeutung.

Führung des
dezentralen
Gewerberegisters –
Aktualisierungsbedarf
in der MGO

Zum Punkt „Führung des dezentralen Gewerberegisters“ bemerkte die
Kontrollabteilung, dass diese Aufgabe mit der Einführung und Umstellung auf das neue (zentrale) Gewerbeinformationssystem Austria
(GISA) per Ende März 2015 weggefallen ist. Von der Kontrollabteilung
wurde auf einen dahingehenden Aktualisierungsbedarf des in der MGO
definierten Aufgabenkataloges hingewiesen.

Behördenfunktion des
Referates Gewerbe und
Betriebsanlagen

Dem Referat Gewerbe und Betriebsanlagen obliegt in den dargestellten Bereichen eine Behördenfunktion. Konkret betrifft diese Zuständigkeit jene der Bezirksverwaltungsbehörde für das Stadtgebiet von Innsbruck.
Gemäß § 1 Abs. 2 IStR hat die Stadt Innsbruck als Stadt mit eigenem
Statut (Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975) neben den
Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung für das Stadtgebiet wahrzunehmen.

Abwicklung von
Verwaltungsstrafverfahren erfolgt
nicht im prüfungsgegenständlichen
Referat

Im Hinblick auf die Abgrenzung des Prüfgebietes (auch im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der geprüften Dienststelle) erwähnte die
Kontrollabteilung, dass allenfalls erforderliche Verwaltungsstrafverfahren (bei Übertretungen nach den einschlägigen Gesetzesmaterien)
organisatorisch nicht vom Referat Gewerbe und Betriebsanlagen
durchgeführt werden und somit nicht Prüfungsgegenstand waren. Derartige Verfahren werden – soweit diese die Zuständigkeit des Amtes für
Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht betreffen – (grundsätzlich)
in diesem Amt im Rahmen des Referates Bau-, Wasser- und Anlagenrecht bearbeitet.

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Zl. KA-02966/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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