Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 07-Kurzprotokoll_16.07.2015.pdf

- S.40

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 07-Kurzprotokoll_16.07.2015.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2015
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
4 Gewerbeordnung
Allgemeines

Im folgenden Kapitel werden Teile der Gewerbeordnung erläutert. Die
Kontrollabteilung legt dabei Wert auf die Feststellung, dass es sich hier
nur um zusammengefasste Teilbereiche der Gewerbeordnung handelt,
die aus Sicht der Kontrollabteilung für das Verständnis der anschließenden Berichtsteile erforderlich sind bzw. teilweise die rechtliche
Grundlage für geprüfte Fachgebiete darstellen. Da einzelne Paragraphen zu Gunsten der Lesbarkeit von der Kontrollabteilung partiell zusammengefasst oder gekürzt wurden, werden keine Absätze der einzelnen Paragraphen angeführt. Die zum Prüfungszeitpunkt letzte Novellierung dieses Bundesgesetzes trat mit der Kundmachung des Bundesgesetzblattes Nr. 18/2015 am 13.01.2015 in Kraft.

Einteilung der Gewerbe

Das Gesetz definiert im I. Hauptstück „Allgemeine Bestimmungen“ den
Begriff „gewerbsmäßig“, wenn die Tätigkeit selbständig, regelmäßig
und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob
der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes fallenden Tätigkeit erzielt wird, oder ob die Tätigkeit
nicht der Gewerbeordnung unterliegt.
Die Einteilung der Gewerbe in reglementierte Gewerbe oder Teilgewerbe bzw. freie Gewerbe wird in § 5 festgehalten, wobei Gewerbe bei
Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung
des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden dürfen. Unbeschadet
allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
Im genannten Gesetz werden auch Ausschlussgründe (§ 13) für eine
rechtswirksame Gewerbemeldung angegeben.

Prüfung der Behörde

Die Behörde hat lt. § 340 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung (und somit auch als möglicher gewerblicher Tätigkeits- bzw. „Arbeitsbeginn“) gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise
bei der Behörde eingelangt sind.
Wenn ein vorgeschriebener Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung
festzustellen (§ 19), wenn durch die beigebrachten Beweismittel die
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die jeweilige Gewerbeausübung nachgewiesen werden.

Ferner erläutert die Gewerbeordnung im § 39, dass ein Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen kann, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für
die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-02966/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

4