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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 07-Kurzprotokoll_16.07.2015.pdf

- S.7

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21.

Maglbk/1570/SP-BB-AL/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. AL - B48, Arzl,
Bereich Schusterbergweg 40
und 40 a bis c (als Änderung der
Bebauungspläne Nr. AL - B20,
Nr. AL - B20/1 und Nr. AL B20/4), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2011

22.

Maglbk/9787/SP-BB-SA/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. SA - B9, Saggen, Bereich
zwischen Schubertstraße, Erzherzog-Eugen-Straße, Mozartstraße, Schillerstraße (als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. SA - B1), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2011

Beschluss (einstimmig):

Beschluss (bei Stimmenthaltung ÖVP,
9 Stimmen; einstimmig):

Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
06.05.2015:

Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
02.07.2015:

Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. AL - B48, Arzl, Bereich
Schusterbergweg Nr. 40 und Nr. 40 a bis c
(als Änderung der Bebauungspläne
Nr. AL - B20, Nr. AL - B20/1 und Nr. AL B20/4), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2011, wird beschlossen.

Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. SA - B9, Saggen, Bereich
zwischen Schubertstraße, ErzherzogEugen-Straße, Mozartstraße, Schillerstraße (als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. SA - B1), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2011, wird beschlossen.

Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.

GR-Sitzung 16.07.2015

Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.