Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 07-Kurzprotokoll_18.-19._07_2019_gesw.pdf
- S.14
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80 und 82 (als Änderung der Bebauungspläne Nr. WI-B11 und Nr. WI-B11/2), gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird
beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG 2016
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen der Bebauungspläne gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn
innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben
wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
38.
MagIbk/28197/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B42, Innenstadt,
Bereich Innrain 52a (als Änderung der Bebauungspläne Nr. INB17 und Nr. IN-B17/1), gemäß
§ 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016
Beschluss (bei Stimmenthaltung FPÖ,
8 Stimmen; einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
17.07.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B42, Innenstadt, Bereich
Innrain 52a (als Änderung der Bebauungspläne Nr. IN-B17 und Nr. IN-B17/1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird
beschlossen.
39.
MagIbk/28205/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B44, Innenstadt,
Bereich Sillgasse 15a und 15b
(als Änderung der Bebauungspläne Nr. IN-B15 und Nr. INB15/1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B44, Innenstadt, Bereich Sillgasse 15a und 15b (als Änderung der Bebauungspläne Nr. IN-B15 und Nr. INB15/1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
40.
MagIbk/26775/SP-BB-SM/1
Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan Nr. SM-B17,
Sieglanger-Mentlberg, Bereich
zwischen Waldstraße, Mentlbergstraße, Völser Straße und östlicher Bauland-grenze (als Änderung des Bebauungsplanes Nr.
SM-B8), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:
Der Bebauungsplan und Ergänzende Bebauungsplan Nr. SM-B17, Sieglanger Mentlberg, Bereich zwischen Waldstraße,
GR-Sitzung 18./19.07.2019