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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.170

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3.3 Standorte auf öffentlichen und privaten Grundflächen
Öffentliches Gut –
Aufstellungsort

Die 37 Verleihstationen befanden sich zum überwiegenden Teil auf
öffentlichem Gut (25) bzw. auf Liegenschaften der Stadt Innsbruck (2)
oder Grundstücken im Eigentum der öffentlichen Unternehmen ÖBB (2)
und BIG (2). Die verbliebenen 6 Stationen befanden sich auf Grundflächen, welche zur Gänze oder zum überwiegenden Teil im Eigentum
von privaten Unternehmen oder der Ärztekammer für Tirol standen.

Aufstellung der
Verleihstation auf
öffentlichem Gut

Die Aufstellung der Verleihstationen auf öffentlichem Gut erfolgt durch
die IVB bzw. die AN auf Grundlage des Stadtsenatbeschlusses vom
09.04.2014, durch welchen die Stadt Innsbruck in ihrer Funktion als
Straßenverwalterin die Aufstellung der für das Fahrradverleihsystem
erforderlichen Anlagen auf den Verkehrsflächen des öffentlichen Gutes
beauftragt hatte.
Die Flächen des öffentlichen Gutes werden hierfür unentgeltlich zur
Verfügung gestellt.

Bewilligungspflicht
stationärer
Einrichtungen
gemäß StVO 1960
auf öffentlichem Gut

Zur Bewilligungspflicht der stationären Einrichtungen in Form von Verleihstationen sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) in § 82
Ziff. 1 vor, dass für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht
kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs eine Bewilligung erforderlich ist. Aus Sicht des Straßenverwalters und -erhalters Stadt Innsbruck handelt es sich bei den gegenständlichen Verleihstationen um keine Einrichtungen verkehrsfremden Zweckes, sodass diese lediglich einer Gestattung durch den Straßenverwalter gemäß § 5 Tiroler Straßengesetz bedürfen. Ein Ermittlungsverfahren wird dann geführt, wenn von der Aufstellung der Verleihstationen Behindertenparkplätze oder Ladezonen betroffen sind,
nicht jedoch bei Entfall von Parkplätzen.

Grundstücke im
Privateigentum –
Standortsuche und
Gestattungsverhandlungen

Die IVB traten im Rahmen der Suche nach Verleihstandorten auch an
Gebietskörperschaften sowie öffentliche und private Unternehmen heran. Die Gestattung der Aufstellung von Fahrradverleihstationen erfolgte
hierbei meist in Form rechtlicher Vereinbarung, in den überwiegenden
Fällen in Form eines Gestattungsvertrages oder eines Prekariums. Die
Kontrollabteilung konnte im Zuge der Einschau feststellen, dass der
überwiegende Teil der bisherigen Vereinbarungen individuell gestaltet
wurde und – nicht nur auf Seiten des Grundüberlassers – auch von
unterschiedlichen Vertragspartnern abgeschlossen wurde.
So traten in Abhängigkeit zum Zeitpunkt der Vereinbarungen und der
jeweiligen Standorteigentümer bzw. Benutzungsberechtigten entweder
die IVB oder die AN als Vertragspartner auf. Unter anderem wurden die
ersten frühen Gestattungsverträge mit den Einkaufszentren DEZ und
West auf Seiten des Fahrradverleihbetreibers nur von der AN unterzeichnet. Zum Prüfungszeitpunkt war für entsprechende Gestattungsvereinbarungen die künftige Unterzeichnung durch beide Partner des
Verleihservices vorgesehen.

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Zl. KA-17986/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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