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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.194

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wendig waren.
Wiedererrichtung –
Empfehlung

Die Entscheidung über die Umsetzung der Wiedererrichtung der Hütte
sei laut Vorstand des Amtes für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam
mit dem zuständigen politischen Verantwortlichen bzw. Ressortzuständigen getroffen worden. Die bauliche Fertigstellung der Hütte wurde
gegenüber der Kontrollabteilung mit Sommer 2016 angegeben.
Der Kostennachweis, den der Amtsvorstand im Zusammenhang mit
der Neuerrichtung der Kontrollabteilung zukommen ließ, summierte für
die entgeltlichen Leistungen einen Betrag Höhe von € 18.923,00. Die
Nachschau der Kontrollabteilung im städtischen Buchhaltungsprogramm zeigte, dass die Verbuchung der entgeltlichen Aufwände im
Zusammenhang mit der Geierwally Hütte in den Jahren 2015 und 2016
über zwei vorsteuerabzugsberechtigte Unterabschnitte (UA) abgewikkelt wurde. Dies betraf den UA 84300 Alpbestiz sowie den UA 842010
Waldnutzung. Die Einschau der Kontrollabteilung zeigte, dass in den
Jahren 2015 und 2016 ein Betrag von insgesamt € 20.407,33 über unterschiedliche Aufwandskonten auf den genannten Unterabschnitten
gebucht wurde.
Die Kontrollabteilung vertrat die Auffassung, dass die buchhalterische
Darstellung der Wiedererrichtung auf der Postengruppe „010 Gebäude“
gemäß Kontierungsleitfaden für Gemeinden zu erfolgen hat und empfahl daher die Gesamterrichtungskosten der Geierwally Hütte in Zusammenarbeit mit der MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung genau zu eruieren und in die städtische Vermögens- und
Schuldenrechnung aufzunehmen. Im Anhörungsverfahren wurde der
Kontrollabteilung mitgeteilt, dass die Abstimmung der Errichtungskosten von Seiten des zuständigen Referates für die Vermögens- und
Schuldenrechnung einen Betrag von € 18.987,64 ergaben.

Nutzungsvereinbarung – Für die befristete Benutzung der Hütte durch Dritte wurde eine entEmpfehlung
sprechende Vereinbarung von der geprüften Dienststelle in Zusam-

menarbeit mit dem Amt für Präsidialangelegenheit der MA I ausgearbeitet. Darin wurde u.a. festgehalten, dass die Stadt Innsbruck für den
Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Abwicklung des
Rechtsgeschäftes einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von
€ 50,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (20 %) in Rechnung stellt.
Bei der Durchsicht der einzigen unterfertigten Nutzungsvereinbarung
des Jahres 2017 (von Ende Mai bis Anfang Juli) war für die Kontrollabteilung auffällig, dass im Abschnitt des einmaligen Pauschalbetrages
der Hinweis „zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (20%)“ durchgestrichen wurde. Die Einschau in das städtische Buchhaltungsprogramm
machte ebenfalls deutlich, dass die korrespondierende Buchung vom
13. Dezember 2017 beim steuerpflichtigen Unterabschnitt (bzw. Fonds
lt. EDV-Programm) Alpbesitz ohne Umsatzsteuer erfolgte. Noch während der Prüfeinschau wurde der Kontrollabteilung eine Korrekturbuchung mit Umsatzsteuer übermittelt. Bei dieser Buchung wurde ein
Bruttobetrag von € 50,00 (also inkl. Umsatzsteuer) ausgewiesen.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, zukünftig den Betrag gemäß Nutzungsvereinbarung mit Umsatzsteuer und den Anforderungen bezüglich Rechnungslegung laut Umsatzsteuergesetz entsprechend vorzuschreiben und die Verbuchung der Einnahmen zeitnah abzuarbeiten.

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Zl. KA-12251/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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