Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf
- S.195
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Im Rahmen der Stellungnahme wurde die Umsetzung der Empfehlung
zugesichert.
4 Personalgestion
4.1 Personalausstattung
Personelle Ist-Situation
Die Agenden der prüfungsrelevanten Referate wurden zum Prüfungszeitpunkt von insgesamt 19 Mitarbeitern bewerkstelligt. Vier davon befanden sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die restlichen 15 Bediensteten standen in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis. Sämtliche Dienstnehmer waren als Ganztagskräfte ausgewiesen.
Entlohnung
Die Entlohnung der Belegschaft erfolgte im Rahmen der allgemein für
die Bediensteten des Stadtmagistrates geltenden Gehaltstafeln. Die
Vergütung der mit den tätigkeitsverbundenen besonderen Erfordernissen geschah mit Hilfe von Zulagen und Nebengebühren.
Anschlusslehre und
Ende des
Lehrverhältnisses
Nach erfolgreichem Abschluss einer Lehre war im August 2017 beim
Amt für Land- und Forstwirtschaft ein Dienstnehmer in der gesetzlichen
Behaltepflicht. Für diesen Zeitraum wurde dem Mitarbeiter daher ein
Dienstposten im handwerklichen Bereich des gegenständlichen Amtes
zugeordnet.
Die Einschau in den vorausgehenden Lehrvertrag machte deutlich,
dass es sich in diesem Fall um eine Anschlusslehre handelte. Neben
einer dreijährigen Lehre in einem Lehrbetrieb und dem Besuch einer
Berufsschule, kann die Facharbeiterprüfung auch abgelegt werden,
wenn im Anschluss an eine landwirtschaftliche Fachschule die bereits
erwähnte Anschlusslehre erfolgt. Die vertragliche Lehrzeit betrug im
vorliegenden Fall ein Jahr (Beginn: 01. August 2016) und entsprach
der rechtlichen Vorgabe im § 10 Abs. 1 des LFBAG die besagt, dass
eine die Lehre und die Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige
Ausbildung (Anschlusslehre) mindestens ein Jahr zu betragen hat,
jedoch zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Weiters sieht der § 14 Abs. 2 lit. e des BAG vor, dass das Lehrverhältnis vor Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit endet, wenn der Lehrling die Abschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei
die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf jener Woche eintritt, in
der die Prüfung abgelegt wird.
Aus der vorliegenden Aktenlage war für die Kontrollabteilung ersichtlich, dass der hier in Rede stehende Lehrling die entsprechende Facharbeiterprüfung am 03. Juli 2017 erfolgreich abgelegt hatte. Wie bereits
ausgeführt, erlischt mit der Beendigung des Lehrverhältnisses auch
der Lehrvertrag. Aufgrund der erwähnten Datumsangaben trat dieser
Sachverhalt mit Ablauf der Kalenderwoche 27 bzw. dem 09. Juli 2017
ein.
Aufgrund der vorher beschriebenen Sachlage wurde daher nach
Meinung der Kontrollabteilung die gesetzliche Behaltefrist bereits am
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Zl. KA-12251/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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