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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.196

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10. Juli 2017 (anstatt 01. August) schlagend, womit die bezugsmäßige
Einordnung in die Entlohnungsgruppe p4, 1. Entlohnungsstufe zuzüglich der Allgemeinen Zulage sowie der Verwaltungsdienstzulage und
dem Fahrtkostenzuschuss einhergeht. Die Kontrollabteilung machte
das Amt für Personalwesen auf den beschriebenen Sachverhalt aufmerksam, woraufhin noch während der Prüfeinschau eine entsprechende Nachzahlung in Höhe von netto € 141,95 an den Dienstnehmer ausgeführt worden ist.
Forstadjunkt

Das Amt für Land- und Forstwirtschaft bildet nicht nur Lehrlinge aus,
sondern bietet auch Absolventen einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Möglichkeit, ihr theoretisches Wissen in der Praxis zu
vertiefen und zu festigen. Ein Absolvent der genannten Lehranstalt
kann nach einer fünfjährigen schulischen Ausbildung (Abschluss mit
Matura bzw. Reife- und Diplomprüfungszeugnis) in einem Forstbetrieb
als sog. Forstadjunkt eingestellt werden. Diese Einstellung als Forstadjunkt stellt – in der Regel – einen weiteren Ausbildungsschritt zum Förster dar. Die Ausbildung zum Förster ist dann wiederum nach einer
zweijährigen praktischen Tätigkeit als Forstadjunkt und einer positiv
abgelegten Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (vgl. § 106
Abs. 1 Z. 4 Forstgesetz) abgeschlossen.
Ab 01. Juni 2016 hat die Stadt Innsbruck mit einem Absolventen einer
höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft einen dementsprechenden
Praktikantenvertrag als Forstadjunkt abgeschlossen. Die Laufzeit dieses Kontraktes wurde bis 31. Mai 2018 festgesetzt und umfasst daher
eine Zeitspanne von zwei Jahren.

Behinderteneinstellungsgesetz

Zum Zeitpunkt der Einschau galt ein Bediensteter des Amtes für Landund Forstwirtschaft als begünstigter Behinderter (Behinderungsgrad
mindestens 50 %) im Sinne der Bestimmungen des BEinstG und war
somit auf die Behinderteneinstellungsquote der Stadtgemeinde Innsbruck anrechenbar.

Kammermitgliedschaft
und Kammerumlage

Die städtischen Dienstnehmer des Amtes für Land- und Forstwirtschaft
sowie ein Großteil der Mitarbeiter des Amtes für Grünanlagen sind Mitglieder der Landarbeiterkammer und stellen diesbezüglich im städtischen Personalbereich eine Besonderheit dar, zumal ansonsten städtische Vertragsbedienstete und Beamte von der (Arbeiter-)Kammermitgliedschaft nicht umfasst sind, aber einen Wohnbauförderungsbeitrag zu leisten haben.
Die Kontrollabteilung führte hinsichtlich der Berechnung der Kammerumlage Stichproben durch. Dabei war auffällig, dass bei einem
Dienstnehmer, der in den Wintermonaten im Jahr 2015/2016 einem
anderen Amt zum Dienst zugeteilt wurde, weiterhin die Landarbeiterkammerumlage anstatt dem Wohnbauförderungsbeitrag berechnet
worden ist. Bei einem Praktikanten bzw. dem Forstadjunkt sind in den
Jahren 2016 und 2017 beide Umlagen (Wohnbauförderung und Landarbeiterkammer) einbehalten worden.

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Zl. KA-12251/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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