Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf
- S.217
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Bei der Durchführung der beschriebenen Begleitungen ist / war – nach
Dafürhalten der Kontrollabteilung – eine Nebenbeschäftigung gemäß
I-VGB anzumelden und zu prüfen, da diese Tätigkeit (Begleitung) nicht
im Rahmen des städtischen Dienstes zu sehen ist.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, die beschriebene Begleitung von
(u.a. ortsunkundigen) Jägern durch städtische Dienstnehmer sowohl im
Sinne der arbeitsrechtlichen Abgrenzung (Stichwort Unfallversicherung
gem. ASVG) als auch aufgrund der Bestimmungen hinsichtlich der Regelungen in § 16 I-VBG von Nebenbeschäftigungen durch das Amt für
Personalwesen zu prüfen.
Im Anhörungsverfahren wurde vom Amt für Personalwesen eine Prüfung hinsichtlich einer Nebenbeschäftigung im Sinne des I-VBG angekündigt.
Wildbretbeschau –
Empfehlung
Im Zuge der Prüfeinschau ergab sich aus Sicht der Kontrollabteilung
eine weitere Nebenbeschäftigung durch die Bestimmungen in den Abschussverträgen der EJ Samertal hinsichtlich der Veräußerung von
Wildbret. Kurz zusammengefasst ist in diesem Punkt vereinbart worden, dass bei einem Verkauf des Wildbrets dieses vorher durch ein von
der Stadt Innsbruck bestelltes Organ begutachtet werden muss.
Die von der Stadt Innsbruck befugte Person für diese vertragliche
Normierung war wiederum jener städtische Dienstnehmer, der auch
den Jagdschutz im Samertal ausübte. Der Bedienstete gab gegenüber
der Kontrollabteilung an, dass die in diesem Zusammenhang notwendigen Maßnahmen und Aufwendungen auch außerhalb der (städtischen) Dienstzeit erbracht wurden. Aus den der Kontrollabteilung vorgelegten „Beschauzetteln“ war zudem ersichtlich, dass die Tätigkeit der
Bescheinigung in einigen Fällen auf ein Wochenende fiel, wobei der
Mitarbeiter keine Arbeitszeitaufzeichnungen im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck vornahm.
Die Kontrollabteilung knüpfte in diesem Zusammenhang an die vorherige Empfehlung an und empfahl, eine Prüfung dieser Tätigkeit im Sinne einer Nebenbeschäftigung vorzunehmen.
Aus der Stellungnahme des Amtes für Personalwesen war zu entnehmen, dass die bereits oben erwähnte Prüfung hinsichtlich Nebenbeschäftigung auch die Begutachtung des Wildbrets umfassen soll.
6 Wald in Innsbruck und städtischer Forstbetrieb
6.1 Waldbetreuungsgebiete und Waldaufseher
Tiroler Waldordnung
Gemäß § 1 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung (TWO) hat der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden. Dies dient der behördlichen
Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen
sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft
und der Beratung der Waldbewirtschafter. Bei der Größe eines Waldbetreuungsgebietes ist dabei anzustreben, dass darin die vorgegebenen Aufgaben von einem hauptberuflich tätigen Forstaufsichtsorgan
(bzw. Gemeindewaldaufseher nach § 3 TWO) besorgt werden können.
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Zl. KA-12251/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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