Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf
- S.218
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Waldbetreuungsgebiete
in Innsbruck
Mit der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. April 2011 über
die Bildung von Waldbetreuungsbieten ist der Bezirk Innsbruck Stadt in
drei Waldbetreuungsgebiete aufgeteilt worden. Die zwei Gebiete nördlich des Inn (von Westen beginnend) tragen die Bezeichnung Hötting
West sowie Arzl/Mühlau/Hötting-Ost und erstrecken sich über die
Nordkette hinaus bis in einige Täler (beispielsweise Samertal) des
Karwendels. Das dritte Gebiet (südlich des Inn) wird in der genannten
Verordnung als Innsbruck-Süd ausgewiesen.
Waldaufseher und
Personalkostenüberwälzung – Empfehlung
Entsprechend § 5 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005 ist für jedes
dieser Gebiete von der Stadt Innsbruck eine geeignete Person als
Gemeindewaldsaufseher mittels Bescheid bestellt worden. Diese drei
Mitarbeiter waren innerhalb des Amtes Land- und Forstwirtschaft dem
Referat Bezirksforstinspektion zugeordnet.
In Bezug auf die zum Zeitpunkt der Einschau geltende Verordnung des
Landeshauptmannes über die Dienstanweisung für die Gemeindewaldaufseher vom 12. April 2011 ist der Bürgermeister der Anstellungsgemeinde als dienstrechtlicher und der Leiter der Bezirksforstinspektion (bzw. der beauftragte Förster) als Fachvorgesetzter festgehalten. Der Aufgabenbereich der Waldaufseher wird in der Dienstanweisung dabei hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt, Erholung und Lebensraum des Waldes in verschiedene Aspekte aufgeteilt. Neben der
Hoheitsverwaltung betrifft dies auch die Privatwirtschaftsverwaltung.
In der TWO werden im § 10 Abs. 1 die Gemeinden ermächtigt, eine
jährliche Umlage auf die Waldeigentümer aufgrund eines Beschlusses
des Gemeinderates zu erheben, die zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher dient. Ergänzend fügt
die Kontrollabteilung an, dass bei der Berechnung der Umlage in der
Tiroler Waldordnung 2005 auch eine Gewichtung hinsichtlich der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des jeweiligen Waldes Berücksichtigung findet.
Die Recherchen der Kontrollabteilung brachten das Ergebnis, dass
bereits im Jahr 1968 (Zl. MD 3892/1968) eine Diskussion innerhalb der
Stadtverwaltung geführt wurde und die Überwälzung der Kosten für die
Waldaufseher auf die privaten Waldeigentümer thematisiert worden ist.
Schlussendlich wurde eine derartige Weiterverrechnung der Personalkosten seitens der Stadt Innsbruck nicht beschlossen.
Aufgrund des zeitlichen Abstandes der seinerzeitigen Untersuchung
empfahl die Kontrollabteilung zu evaluieren, inwieweit eine teilweise
Personalkostenüberwälzung der städtischen Gemeindewaldaufseher
auf die Waldeigentümer in Form einer Umlage gem. § 10 Abs. 1 Tiroler
Waldordnung 2005 sinnvoll und zweckmäßig erscheint bzw. verwaltungsökonomisch durchführbar ist.
Das Amt für Land- und Forstwirtschaft kommunizierte in der Stellungnahme des Anhörungsverfahrens, dass es eine Berechnung vornehmen und diese der neuen Stadtregierung für eine politische Neubewertung vorlegen werde.
6.2 Waldfunktion
Forstgesetz
Das Forstgesetz zielt im § 1 Abs. 1 (FG 1975) auf die Nachhaltigkeit
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Zl. KA-12251/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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