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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.232

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Nicht lukrierter
Skontoabzug

Verifiziert wurde eine an das Amt für Personalwesen der MA I gerichtete Eingangsrechnung vom 01.02.2018 in der Höhe von brutto € 93,58,
mit welcher der Ankauf von 10 Buchbindemappen abgerechnet worden
ist. Die Bezahlung der Rechnung erfolgte mit Valuta 09.02.2018 ohne
Beanspruchung der bis zu diesem Termin angebotenen Skontoabzugsmöglichkeit.
Die Kontrollabteilung empfahl aus prinzipiellen Gründen, von Lieferanten angebotene Skontoabzugsmöglichkeiten künftig lückenlos auszunutzen. In der abgegebenen Stellungnahme erklärte die betroffene
Dienststelle das Versehen aus ihrer Sicht und sagte eine künftige Beachtung der Empfehlung zu.

Nicht lukrierte
Skontoabzüge

Von der Kontrollabteilung wurde bei drei Auszahlungsanordnungen des
Amtes für Kinder, Jugend und Generationen der MA V festgestellt,
dass die von den jeweiligen Lieferanten angebotenen Skontoabzugsmöglichkeiten bei der Bezahlung der jeweiligen Rechnungen nicht ausgenutzt worden sind.
Die Kontrollabteilung empfahl aus prinzipiellen Gründen, von Lieferanten angebotene Skontoabzugsmöglichkeiten künftig lückenlos auszunutzen. In der abgegebenen Stellungnahme erklärte die betroffene
Dienststelle die Versehen aus ihrer Sicht und sagte eine künftige Beachtung der Empfehlung zu.

Schriftliche
Dokumentation
einer bestehenden
Leistungsbeziehung

Die Kontrollabteilung behob eine Auszahlungsanordnung des Amtes für
Straßenbetrieb der MA III an das Stift Wilten im Betrag von € 1.600,00.
Die Zahlung bezog sich auf eine Rechnung vom 24.01.2018, mittels
welcher vom Stift der „Fischerei-Entschädigungsbetrag für die Schneerampe am Inn“ für das Jahr 2018 eingefordert worden ist.
Auf die Rückfrage des Vertreters der Kontrollabteilung beim zuständigen Vorstand des Amtes für Straßenbetrieb informierte dieser inhaltlich
darüber, dass diese Auszahlung an das Stift als Entschädigung für seine bestehenden Fischereirechte im Zusammenhang mit der bewilligten
Einbringung von Räumschnee durch die Stadt Innsbruck in den Inn
vereinbart sei. Eine separate schriftliche Vereinbarung zwischen Stadt
Innsbruck und Stift Wilten bestehe nicht; vielmehr ginge die gehandhabte Abrechnungsgepflogenheit auf eine bereits seit langen Jahren
bestehende (mündliche) Übereinkunft zurück.
Die Kontrollabteilung vertrat aus grundsätzlichen Überlegungen (Dokumentation, Transparenz, Nachvollziehbarkeit) den Standpunkt, dass
im Besonderen längerfristige Leistungsverpflichtungen der Stadt Innsbruck mittels schriftlicher Verträge dokumentiert werden sollten. Aus
diesem Grund wurde von der Kontrollabteilung empfohlen, eine schriftliche Dokumentation der hier beschriebenen bestehenden Leistungsbeziehung zwischen Stift Wilten und Stadt Innsbruck in Erwägung zu
ziehen. Die betroffene Dienststelle befürwortete im Anhörungsverfahren eine schriftliche Dokumentation. Dazu werde mit der Verwaltung
des Stiftes Kontakt aufgenommen, um die Eckpunkte einer diesbezüglichen Vereinbarung zu diskutieren.

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Zl. KA-05499/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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