Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.56

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- 377 -

StRin Mag.a Schwarzl: Nachdem die Änderung der Subventionsordnung auf eine Initiative von mir zurückgeht, erlaube ich mir,
der Freude über die Änderung Ausdruck zu
verleihen. Die Ursache für meinen damaligen Antrag war der Tanzsommer, über den
ich mich jetzt nicht auslasse. Dazu haben
wir noch bei den Tagesordnungspunkten
zum Ausschuss für Finanzen, Subventionen
und Beteiligungen und zum Kulturausschuss alle Möglichkeiten.
Das Wichtigste an dieser Änderung in der
Subventionsordnung ist für mich, dass die
Prüf- und Kontrollmöglichkeit immer dem
Geld folgen sollte. Das heißt, wenn wir einem Verein Geld geben und dieser es an
eine GmbH weitergibt, die in der Führung
personenident ist, und dann vielleicht auch
noch an eine dritte Unter-GmbH, muss für
alle vom Ausgangspunkt aus weiterfinanzierten Organisationseinheiten die Prüfkompetenz der Kontrollabteilung möglich
sein.

Zentrum) und somit auch die Aufgabe
zur besseren Gestaltung von Bauland
übertragen.
3.

Die Stadt Innsbruck haftet nicht für einen bestimmten Zustand, eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des Trennstücks 1. Die Stadt Innsbruck leistet jedoch Gewähr, dass das
Trennstück 1 frei von bücherlichen und
außerbücherlichen Lasten in das Eigentum der Innsbrucker Immobilien
GmbH & Co KG (IIG) übergeht.

4.

Die Innsbrucker Immobilien GmbH &
Co KG (IIG) bestellt zugunsten der
Stadt Innsbruck ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot an
dem eingebrachten Trennstück 1.

5.

Die Innsbrucker Immobilien GmbH &
Co KG (IIG) übernimmt die Errichtung
und grundbücherliche Durchführung
des abzuschließenden Vertrages und
trägt alle in diesem Zusammenhang
anfallenden Kosten, Abgaben und Gebühren. Ausgenommen von dieser
Kostentragungspflicht ist eine allfällige
Immobilienertragsteuer, welche von der
Stadt Innsbruck zu tragen ist.

6.

Die Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermächtigt, die näheren Modalitäten dieses
Rechtsgeschäftes vertraglich zu regeln.

Das wird es mit dem heutigen Beschluss, so
er zustande kommt, auch sein.
Beschluss (einstimmig):
Der Antrag des Stadtsenates (Seite 376)
vom 11.07.2018 wird angenommen.
17.

I RA/403/20187WUR
Eltern-Kind-Zentrum, Grenzänderung

Beschluss (einstimmig):

18.

Erwerb Lagerräumlichkeiten für
Stadtarchiv/Stadtmuseum im Gebäude Feldstraße 11a, b durch die
Innsbrucker Immobilien GmbH &
Co KG

Antrag des Stadtsenates vom 04.07.2018:
1.

2.

Auf Grundlage der Vermessungsurkunde der Landeshauptstadt Innsbruck,
Vermessung - GIS, GZ.: 06/2018,
bringt die Stadt Innsbruck aus
Gst 1932, vorgetragen in EZ 191
KG Pradl, das Trennstück 1 im Ausmaß von 468 m2 in die Innsbrucker
Immobilen GmbH & CO KG (IIG) ein.
Mit Einbringung des Trennstücks 1 aus
Gst 1932 KG Pradl wird nach Maßgabe
des Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I 2000/142, i. d. g. F.,
die Aufgabe der städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der
Nutzung dieses Trennstücks durch Betreuungseinrichtungen (Eltern-Kind-

GR-Sitzung 12.07.2018

IV 9827/2018

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 11.07.2018:
1.

Der Gemeinderat beauftragt die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG
(IIG), die im Eigentum des Landes Tirol
stehenden 4238/8510-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ 1430,
KG 81136 Wilten, bestehend aus dem
Gst 1216/79 mit der Adresse Feldstraße 11a + b und einem bücherlichen
Ausmaß von gesamt 4.077 m2 , zu einem Kaufpreis von € 5.100.000,-- zu