Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 08-2022-07-14-GR-Protokoll.pdf

- S.80

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 08-2022-07-14-GR-Protokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2022
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 723 -

der Auftraggeber, der Bürgermeister selber,
weiß, was passiert. Es gab dazu übrigens
auch eine Aussendung.
Ich beurteile den Antrag sachlich bzw. inhaltlich gesehen in zwei Richtungen. Meine
Fraktion steht für Solidarität, Miteinander
und Vertrauen in der Nachbarschaft. Wir
sollten füreinander da sein und nicht das
Denuziantentum fördern. Der politische
Misserfolg des hohen Leerstandes soll nicht
auf die Nachbarschaft verlagert werden.
Es ist im Sinne der Daseinsvorsorge die
Aufgabe der öffentlichen Hand, eine Form
zu finden, dass man selber in der Verantwortung bleibt. Mein/e Nachbar/in macht
das genau einmal mit mir, aber kein zweites
Mal, weil danach rede ich mit ihm/ihr kein
Wort mehr. Das ist irre, was hier von der
Bevölkerung verlangt wird. Vor allem steht
das für eine Kultur, die wir genau gegensätzlich sehen. Wir wollen eigentlich, dass
die Leute zusammenhalten.
Ich habe diese Lösung sehr mit Bauchschmerzen gesehen und ich fühle mich dabei nicht wohl. Daher ist es für mich besser,
wenn ich gegen so ein Vorgehen bin. Inhaltlich würde ich daher den Antrag von
GR Depaoli unterstützen.
Der zweite Aspekt ist für mich der Vergleich
mit dem Nationalsozialismus mit der Hexenverbrennung. Das ist aus meiner Sicht - das
sage ich offen und man kann mich verklagen - eine Verharmlosung. Ich stimme nie
einem Antrag zu, der so eine Verharmlosung beinhaltet. Wenn man den Nationalsozialismus mit solchen Taten gleichsetzt, ist
für mich eine Grenze überschritten. Daher
sollten wir als Gemeinderat einer solchen
Wortwahl nicht freies Geleit gewähren. Ich
stimme gegen diesen Antrag, obwohl ich inhaltlich - jenseits von dem Vergleich - eigentlich zustimmen würde.
GRin Dipl. Soz.-Wiss.in Arslan: Ich möchte
nochmals bevor ein Ordnungsruf erteilt wird,
GR Depaoli fragen, ob er das Formular auf
der Homepage mit dem Denunzieren im Nationalsozialismus verglichen hat? Sie haben
von Ihrem Opa gesprochen? Haben Sie gemeint, dass es so etwas im Nationalsozialismus auch gab?
Wenn das der Fall war, bitte ich um einen
Ordnungsruf. Es sind einige fassungslos,
wenn man diese zwei Dinge vergleicht.
GR-Sitzung 14.07.2022

Bgm.-Stellv. Lassenberger: Wir werden
dem Antrag aus folgendem Grund zustimmen: Als das Formular das erste Mal in einer Presseaussendung der Öffentlichkeit
präsentiert wurde, waren wir etwas überrascht. Es gibt die Arbeitsgruppe AirBnb
und die Grundlagen rund um die Taskforce,
die sich auch mit dem Leerstand auseinandersetzt. GRin Mag.a Duftner ist sehr bemüht
darum, dass wir in dieser Arbeitsgruppe immer einen Konsens finden.
Plötzlich tritt aber ein Formular in Erscheinung über das nicht einmal der Herr Bürgermeister Bescheid weiß. Alle haben dazu
vorhin die Aussage des Bürgermeisters gehört. Ich als Bürgermeister-Stellvertreter
könnte irgendwann in die Situation kommen, dass ich die Amtsgeschäfte führen
muss, weil der Herr Bürgermeister aus irgendwelchen Gründen ausfällt. Ist es dann
möglich, dass die Beamtenschaft hinter
meinem Rücken Dinge vorantreibt, über die
ich nicht Bescheid weiß? Wenn das Beamte
betrifft, sind solche Vorgangsweisen sehr
klar über ein Disziplinarverfahren zu regeln.
Bei Vertragsbediensteten wird die Sache
anders gehandhabt.
Eigenmächtige Dinge zu machen ist für
mich ein No-Go, vor allem bei dem angesprochenen Bereich. Anscheinend hat nicht
einmal der Herr Bürgermeister darüber eine
Information, wie die rechtliche Seite aussieht. Wer hat Zugriff auf das Formular?
Wie sind die Abläufe? Wir konnten in einer
Anfragebeantwortung lesen, dass der § 48
Tiroler Bauordnung (TBO) als Grundlage
genannt wird. Ich habe daraufhin mit mehreren Juristen gesprochen. Wir wissen, dass
es unter den Juristen immer verschiedene
Meinungen gibt und die Auslegungen differenzieren können. Allerdings gab es den
Tenor, dass man der Ansicht ist, dass der
§ 48 TBO nicht die richtige Rechtsgrundlage
für eine Rechtfertigung im Nachhinein ist.
Wir sprechen hier nicht von der rechtlichen
Grundlage des Formulars, sondern nur, wie
der Ablauf im Anschluss vor sich geht. Der
§ 46 TBO zielt auf konsenslos errichtete
bzw. nicht nach raumordnungsrechtlichen
Bestimmungen errichtete Bauten ab. Der
§ 48 TBO beinhaltet, dass die Räumung
von Bauten vorzusehen ist, wenn eine Gefahr für das Leben besteht. Diese zwei
Grundlagen sind aus unserer Sicht nicht die