Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 08-Juli.pdf
- S.228
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Da die vom Referat ausgewiesenen mtl. Beträge durchgehend höher
waren als das Produkt ´Organmandate x Strafgeld´, ergaben sich für
die Stadtgemeinde Innsbruck für den oben genannten Zeitraum ausschließlich Mehreinnahmen. Diese Mehrerträge erhöhten aber auch die
Bemessungsgrundlage des gem. Überwachungsvertrages vereinbarten
15 %igen Anteiles an den fristgerecht bezahlten Organstrafverfügungen. Dies hatte wiederum eine Anhebung des an die Firma zu leistende
Entgeltes zur Folge. Ob es sich hierbei ausschließlich um KPZ-Abgaben
gehandelt hat, konnte gegenüber der Kontrollabteilung nicht näher
ausgeführt werden. Die Kontrollabteilung hat daher angeregt, eine
Klärung der Ursachen im Zusammenhang mit den betraglichen Differenzen herbeizuführen. In seiner Stellungnahme verwies der Leiter des
zuständigen Referats auf den Umstand, dass Überzahlungen und Mehrfachzahlungen als externe Faktoren nicht beeinflussbar sind und ein
sonstiges „Herausfiltern“ dieser Zahlungen weder EDV-technisch noch
sonst in irgendeiner Form möglich ist. Daher könne einer Abweichung
bei der Höhe der Bemessungsgrundlage zu Gunsten der
Überwachungsfirma nicht entgegen gewirkt werden.
Resümee
Resümierend zu den in diesem Kapitel getroffenen Feststellungen und
Beanstandungen erschien es der Kontrollabteilung zweckmäßig, verschiedene Punkte des Überwachungsvertrages zu adaptieren bzw. zu
überarbeiten. Im Hinblick auf die angeregte Adaptierung bzw. Überarbeitung des Überwachungsvertrages hat die MA I/Amt für Präsidialangelegenheiten in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass sie hierfür gerne
zur Verfügung steht.
Weiters zeigte die Prüfung des Überwachungsvertrages, dass diverse
Vertragspunkte für mehrere Dienststellen relevant sind. Eine Gesamtverantwortlichkeit für die Überwachung der einzelnen Bestimmungen
bzw. der sich aus dem Vertrag gegenseitig ergebenden Rechte und
Pflichten war jedoch nicht festgelegt, weshalb die Kontrollabteilung
empfahl, eine diesbezügliche Konkretisierung vorzunehmen. In Bezug
auf die Gesamtverantwortlichkeit hat sich die MA II/Amt für Strafen/Referat Kurzparkzonenstrafen dahingehend geäußert, dass auch
für sie eine Festlegung einer federführenden Dienststelle begrüßenswert wäre. Die MA IV/Amt für Rechnungswesen gab hierzu bekannt,
dass aufgrund der gegebenen Sachlage und der derzeit gültigen MGO
eine Gesamtverantwortlichkeit für den Überwachungsvertrag sinnvoller
Weise nicht bei der MA IV anzusiedeln sei. Das Büro des MD hat im
Zusammenhang mit der Sinnhaftigkeit einer Federführung und deren
Festlegung angekündigt, mit den zuständigen Abteilungsleitern Gespräche zu führen.
8 Wirtschaftlichkeit
Kostenträger
Zl. KA 06013/2009
In den mit der Vollziehung des ParkAbgG 2006 bzw. der IPAbgVO 2006
tangierten Magistratsabteilungen und Dienststellen sind unter dem
Oberbegriff „Kurzparkzonen“ insgesamt 8 Kostenträger definiert. Im
Einzelnen handelt es sich dabei
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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