Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 08-Juli.pdf
- S.73
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 518 -
29.
III 9077/2009
Entwurf des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. MÜ - B9/2,
Mühlau, Bereich westlich der
ehemaligen Trasse der Hungerburgbahn, gemäß § 56 Abs. 2
TROG 2006
GR Ing. Krulis: Ich darf hier für meine
Person Stimmenthaltung anmelden.
Der Bauausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat mit Stimmenmehrheit (bei
Stimmenthaltung von GR Ing. Krulis;
gegen GR Mag. Fritz):
Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von GR Ing. Krulis; gegen GRÜNE;
7 Stimmen):
Antrag des Bauausschusses vom
8.7.2009:
Die Auflage des Entwurfes des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. MÜ - B9/2,
Mühlau, Bereich westlich der ehemaligen
Trasse der Hungerburgbahn, gemäß § 56
Abs. 2 TROG 2006, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
30.
III 9078/2009
Entwurf des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. MÜ - B9/3,
Mühlau, Bereich der JosefSchraffl-Straße 5, 5a, 7, 7a, 9, 11,
17, 19 und 21, gemäß § 56 Abs. 2
TROG 2006
GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
8.7.2009:
Die Auflage des Entwurfes des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. MÜ - B9/3,
Mühlau, Bereich der Gpn. 525, .44, 530,
GR-Sitzung 9.7.2009
531, .45, 532, 533, 535, .46, 539/1, 539/2,
536/2, .49, 536/1, 545 sowie Teile der
Gpn. 554/1, 887, 787 und 790 (JosefSchraffl-Straße), gemäß § 56 Abs. 2
TROG 2006, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
31.
III 9079/2009
Entwurf des Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. MÜ - B9/4,
Mühlau, Bereich östlich OttoGamper-Weg und Bereich der
nördlichen Josef-Schraffl-Straße,
Wurmbachweg, Schillerweg,
gemäß § 56 Abs. 2 TROG 2006
GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
8.7.2009:
Die Auflage des Entwurfes des Entwurf
des Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. MÜ - B9/4, Mühlau, Bereich der
Gpn. 616/1, 616/2, 616/3, 618/2, 628/1,
628/5, 628/6, 628/7 (Otto-Gamper-Weg,
nördliche Kirchgasse) und Bereich
Wurmbachweg, nördliche Josef-SchrafflStraße, Schillerweg, gemäß § 56 Abs. 2
TROG 2006, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.