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Jahr: 2013

/ Ausgabe: 08-Juni-geschwaerzt.pdf

- S.35

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30.

III 6346/2013
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. RE - B9, Reichenau, Bereich zwischen Durigstraße und
Reut-Nicolussi-Park (als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. RE - B6 und des Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. RE - B6/1),
gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2011

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom 4.6.2013:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. RE - B9, Reichenau, Bereich zwischen
Durigstraße und Reut-Nicolussi-Park (als
Änderung des Bebauungsplanes Nr. RE B6 und des Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. RE - B6/1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2011, wird beschlossen.
31.

III 9926/2013
Bebauungsplan und Ergänzender
Bebauungsplan Nr. AL - B 38,
Arzl, Bereich westlich Kreuzgasse
und nördlich Österreichische
Bundesbahnen (ÖBB), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2011

GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist sind neun gleichlautende Stellungnahmen (eine davon verspätet) eingegangen. Die Stellungnahmen liegen dem Akt im
Original bei.
Die EinspruchswerberInnen wenden sich im
Wesentlichen gegen die Höhen- und Dichtefestlegungen, die Nichteinhaltung der Mindestabstände, sowie das Fehlen sicherer
Wege.
Die Stellungnahmen wurden im Bericht der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, der dem Akt beiliegt,
ausführlich behandelt und im Ausschuss
beraten. Das an die Grundstücke der EinspruchswerberInnen angrenzende nördliche
Wohnbauprojekt entspricht jenen der, für
die umliegenden Bereiche festgelegten
Bestimmungen und hält die gesetzlichen
Grenzabstände ein. Die geplante Verbreiterung der Kreuzgasse samt Errichtung eines
GR-Sitzung 13.6.2013

Gehsteiges wird eine Verbesserung der
Sicherheit der Fußgängerinnen und Fußgänger bewirken.
Für die südlich geplante Wohnbebauung ist
wegen verschiedener Projektänderungen
ein neuer Bebauungsplan erforderlich. Zudem sind die vertraglichen Voraussetzungen noch nicht abgeschlossen, weshalb
dieser Bereich von der gegenständlichen
Beschlussfassung ausgenommen werden
soll.
Die vertraglichen Absicherungen für das
nördliche Wohnbauprojekt liegen in ausreichender Form vor. Der Beschluss des oben
genannten Bebauungsplanes, verkleinert
um den südlichen Bereich, wird vorgeschlagen.
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom 7.3.2013:
Der Bebauungsplan und Ergänzende Bebauungsplan Nr. AL - B38, Arzl, Bereich
westlich Kreuzgasse und nördlich Österreichische Bundesbahnen (ÖBB), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2011, verkleinert um
den südlichen Bereich, wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Festlegungen außer Kraft.
32.

III 511/2013
Bebauungsplan und Ergänzender
Bebauungsplan Nr. WI - B18, Wilten, Bereich Liebeneggstraße
Nrn. 2, 2a, 4 und 4a sowie Leopoldstraße Nr. 33 (als Änderung
des Bebauungsplanes Nr. WI B2), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2011

GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist ist eine Stellungnahme eingegangen
und liegt dem Akt im Original bei.
Es wird gegen den Abriss der bestehenden,
auf der Grundgrenze stehenden, Mauer
Einspruch erhoben. Seitens der Innsbrucker
Immobilien GesmbH & Co KG (IIG) ist ein
Gespräch mit dem Nachbarn hinsichtlich
einer privatrechtlichen Klärung geplant.