Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 08-Juni-geschwaerzt.pdf
- S.36
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Für das Bebauungsplanverfahren ist der
Einspruch nicht relevant, weshalb der Beschluss genannten Planes empfohlen wird.
34.
Bebauungsplan Nr. WI - B17, Wilten, Bereich südlich der Mentlgasse zwischen Karmelitergasse
und Südbahnstraße, gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2011
Der geforderte Projektsicherungsvertrag ist
abgeschlossen.
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom 4.6.2013:
Der Bebauungsplan und Ergänzende Bebauungsplan Nr. WI - B18, Wilten, Bereich
Liebeneggstraße Nr. 2, 2a, 4 und 4a sowie
Leopoldstraße Nr. 33 (als Änderung des
Bebauungsplanes Nr. WI - B2), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2011, wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Bebauungspläne treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden Flächenwidmungen außer
Kraft.
33.
III 9418/2012
Flächenwidmungsplan Nr. WI F22, Wilten, Bereich südlich der
Mentlgasse, zwischen Karmelitergasse und Südbahnstraße (als
Teiländerung der Flächenwidmungspläne Nr. 753 und Nr. 10/g),
gemäß § 36 Abs. 2 sowie § 111
Abs. 4 TROG 2011
GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die erforderlichen Verträge sind abgeschlossen.
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom 4.6.2013:
Der Flächenwidmungsplan Nr. WI - F22,
Wilten, Bereich südlich der Mentlgasse,
zwischen Karmelitergasse und Südbahnstraße (als Teiländerung der Flächenwidmungspläne Nr. 753 und Nr. 10/g), gemäß
§ 36 Abs. 2 sowie § 111 Abs. 4
TROG 2011, wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Flächenwidmungen
außer Kraft.
GR-Sitzung 13.6.2013
III 9419/2012
GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die erforderlichen Verträge sind abgeschlossen.
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom 4.6.2013:
Der Bebauungsplan Nr. WI - B17, Wilten,
Bereich südlich der Mentlgasse zwischen
Karmelitergasse und Südbahnstraße, gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2011, wird
beschlossen.
Der Beschluss erfolgt gemäß § 66 Abs. 5
TROG unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Flächenwidmungsplan die
nach § 67 Abs. 2 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird.
35.
III 2824/2013
Flächenwidmungsplan Nr. HA F37 Höttinger Au, Bereich zwischen Sonnenstraße im Norden,
Kranebitter Allee - Höttinger Au im
Süden, östlich Tankstelle Kranebitter Allee Nr. 14, westlich der
Höttinger Auffahrt (als Änderung
der Flächenwidmungspläne
Nr. HA - F1, Nr. HA - F10 und
Nr. HÖ - F1), gemäß § 36 Abs. 2
sowie § 111 Abs. 4 TROG 2011
GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist ist eine Stellungnahme eingegangen.
Sie liegt dem Akt im Original bei.
Es wird angeregt, den Freilandbereich zwischen Höttinger Au und Sonnenstraße als
Wohngebiet zu widmen. Weiters solle für
die Flächen an der Landesstraße Höttinger
Au die Einschränkungen hinsichtlich der
Wohnnutzung aufgehoben werden.
Die Stellungnahme wurde im Bericht der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, der dem Akt beiliegt,
ausführlich behandelt. Die Freilandwidmung