Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 08-Mai.pdf
- S.27
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ckelt und bildet die Grundlage für den
zweiten Entwurf.
Die Stellungnahmen wurden im Bericht
der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, der dem
Akt beiliegt, ausführlich behandelt und im
Bauausschuss beraten, wobei festgestellt
werden kann, dass durch die Weiterentwicklung des Projektes einem Teil der
Einsprüche im zweiten Entwurf entsprochen werden kann.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat mit Stimmenmehrheit (gegen
GR Mag. Fritz; 1 Stimme),
die Auflage des Entwurfes des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. MÜ - B9/5,
Mühlau, Bereich zwischen Kirchgasse 7
und 13, gemäß § 56 Abs. 2 TROG 2006,
2. Entwurf, zu beschließen.
Die Auflagefrist wird gemäß § 65 Abs. 3
Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) auf
zwei Wochen herabgesetzt.
Ergänzend möchte ich noch informieren,
dass ich in der Sitzung des Bauausschusses gemeinsam mit der Frau Bürgermeisterin die Mitglieder informiert habe, dass
dort von Seiten der Bevölkerung ein sehr
großer Wunsch nach Information besteht.
Architekt Mag. Pontiller hat zugesagt, dass
er gemeinsam mit der Bauherrin die
Bevölkerung zu einer Veranstaltung
einladen wird.
An dieser Veranstaltung wird ein/eine
VertreterIn der Mag.-Abt. III, Stadtplanung,
teilnehmen. Diese Veranstaltung muss
rasch stattfinden, damit die Bevölkerung
während der Auflagefrist über den letzten
Stand des Projektes ausführlich informiert
wird. Unter anderem ist geplant, dass die
Zufahrt zur Tiefgarage durch den Zukauf
einer anderen Liegenschaft ganz unten
erfolgen soll. Wichtig ist, dass die Bevölkerung über dieses Projekt ausführlich
informiert wird. Das war auch ein einhelliger Wunsch der Mitglieder des Bauausschusses.
GR Mag. Fritz: Ich werde mit Zustimmung
der Frau Bürgermeisterin gleich zu Punkt
c) sprechen, da die Punkte a) und c)
zusammenhängen.
Es handelt sich hier um ein Projekt, für
welches die Schutzzone gegenüber dem
ursprünglich aufgelegten Entwurf verkleiGR-Sitzung 20.5.2010
nert wurde. Gegen diese Verkleinerung
der Schutzzone hat sich auch der Sachverständigenbeirat nach dem Stadtkernund Ortsbildschutzgesetz (SOG) ausgesprochen. Dieser war der Meinung, dass
der ursprüngliche Entwurf der Schutzzone,
der das gesamte ehemalige Fabrikareal
beinhaltet, der bessere, konsequentere
und stringentere wäre.
Es kommt noch dazu, dass in einer
Schutzzone bekanntlich kein absolutes
Verbot von Abbruch und Neubau besteht.
Nur gibt es für die Schutzzonen strengere
Voraussetzungen und es wird ein höherer
Qualitätsanspruch an das Projekt, welches
an die Stelle des alten Projektes treten
soll, angewandt.
Der Sachverständigenbeirat hat nach dem
Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz
(SOG) auch gegen das jetzt vorliegende
Projekt vorgebracht, dass es nur sehr
entfernt an diese industriearchäologische
nicht unbedeutende alte Fabrikanlage
anknüpft. Jene Bauteile, die anstelle des
Abbruchs entstehen sollen, stehen an
ganz anderer Stelle, in ganz anderen
Verhältnissen und Proportionen, als das
ursprüngliche Projekt. Das wurde auch
gerügt.
Für mich kommt noch dazu, dass alle
Mitglieder des Gemeinderates beim ersten
vorgelegten Ansuchen der Meinung
waren, dass ein solches Projekt nicht
verwirklicht werden kann und ein Wettbewerb das Mindeste wäre. Der Bauherr hat
aber nur das erste vorgelegte Projekt
verwirklichen wollen. Dann hat man sich
schließlich damit zufrieden gegeben, dass
der Architekt, welcher den ersten Entwurf
gemacht hat, das Projekt nach den
Wünschen der Mag.-Abt. III, Stadtplanung,
weiterbearbeitet.
Ich möchte überhaupt nicht bestreiten,
dass dieses Projekt gegenüber dem
ersten Entwurf, das als Baumassenstudie
auf dem Tisch gelegen ist, um Vieles
besser geworden ist. Der Prozess der
Auseinandersetzung hat also zu etwas
geführt. Für mich ist es aber konsequent,
wenn man bereits beim ersten eingereichten Projekt einen Wettbewerb verlangt.
Wenn dann ein überarbeiteter Entwurf
vom selben Architekt kommt, kann man