Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2004

/ Ausgabe: 08-Oktober.pdf

- S.151

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- 1098 -

die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F19, Hötting, Bereich Planötzenhofweg 30 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F1, Zeichn. Nr. 2925) zu beschließen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG)
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann
rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben
wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im
Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer Kraft.
GR Mag. Fritz: Ein Doppelbeschluss bringt meiner Ansicht
nach keinen großen Zeitgewinn: Falls es zu einem Einspruch kommt, muss
ohnehin ein weiterer Beschluss gefasst werden. Ein Doppelbeschluss sieht
nach außen hin nach einer überhasteten Vorgangsweise aus, frei nach dem
Motto: "Bringen wir die Sache schnell hinter uns!"
Das macht den Eindruck, dass Einsprüche unerwünscht sind.
Man rechnet damit, dass ohnehin keine Einsprüche kommen werden, und
das bei einem Bauvorhaben, das an einer markanten prägenden Hangkante
situiert ist. Ich sage dazu, dass das Bauvorhaben aufgrund der Anstrengungen der Planung keinen wesentlichen Eingriff mehr darstellt. Ein kleiner
Eingriff soll und muss möglich sein, denn wenn man Landwirtschaft im
Stadtgebiet betreiben will, muss man die Bauern auch Laufställe errichten
lassen.
Ich stehe in der Sache voll hinter dem Projekt, aber wenn so
etwas bei einem beliebten Ausflugsgasthaus wie dem Planötzenhof gemacht werden soll, der vielen Innsbruckerinnen und Innsbruckern ans Herz
gewachsen ist, sehe ich nicht ein, warum man durch einen Doppelbeschluss
suggerieren soll, dass nur ja niemand einen Einspruch machen solle, damit
die Sache schnell über die Bühne gehen könne. Das halte ich für das falsche kommunikative Signal.
Deshalb bin ich gegen diesen Doppelbeschluss und würde die
normale Auflage mit anschließender Beschlussfassung bevorzugen.
GR Ing. Krulis (als Debattenredner): Ich verwehre mich dagegen, dass der Zweck von Doppelbeschlüssen grundsätzlich sein soll, dass

GR-Sitzung 21.10.2004