Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 08-Protokoll-Sonder-17.09.2018.pdf

- S.5

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GR Mag. Fritz: Aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte wurde die
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration beauftragt, aus dem
2. Entwurf des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO 2.0), den wir im
Herbst 2018 wahrscheinlich zu beschließen
haben, die Vorbehaltsflächen für gefördertes Wohnen zu streichen. Diese waren im
1. Entwurf noch enthalten und wurden im
Mai 2017 mit 34 Stimmen angenommen.
Es gibt von Seiten jener Fraktionen, die
diese Streichung befürworten - aus meiner
Sicht - drei wesentliche Gründe. Auf diese
möchte ich nun eingehen.
Das erste Argument: Es ist ein Eingriff in die
im Staatsgrundrecht 1867 garantierten Eigentumsrechte. Meine Antwort darauf ist:
Natürlich! Aber seit gut 200 Jahren steht im
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dass das Verfügungsrecht
über das Eigentum durch Bedachtnahme
auf das Allgemeinwohl sowie durch die Gesetze, die verfassungsmäßig zustande gekommen sind, eingeschränkt ist. Das heißt,
die Rechte Dritter dürfen nicht durch die
Ausübung der Verfügungsgewalt über das
eigene Eigentum beeinträchtigt werden.
Wer also jetzt zu den Vorbehaltsflächen
sagt, das ist eine Enteignung, der/die sagt
bewusst oder unbewusst die Unwahrheit.
Es geht nämlich nicht um das Eigentum,
sondern es geht zugegebenermaßen um
eine Beschränkung der unbeschränkten
Verfügungsgewalt über das Eigentum.
Diese unbeschränkte Verfügungsgewalt gibt
es, wie ich schon gesagt habe, in Österreich
seit etwa 200 Jahren nicht mehr. Seit damals ist es so, dass diese Verfügungsgewalt durch Gesetze eingeschränkt oder reglementiert werden kann. Sie ist auch nur unter Bedachtnahme auf das Gemeinwohl
auszuüben, so, wie es auch im Deutschen
Grundgesetz steht: Eigentum verpflichtet.
Was allfälligen EigentümerInnen weggenommen wird, das ist nicht ihr Grund und
Boden, sondern die Chance auf eine unverhältnismäßige Gewinnsteigerung. Es ist die
Chance, Preiserwartungen zu realisieren,
die auf unserem - Innsbruck und Umgebung
- Grundstücksmarkt mittlerweile absurde
Höhen erreicht haben.

Sonder-GR-Sitzung 17.09.2018

Also wenn der Quadratmeter Bauland um
€ 2.200,-- erreicht - und mehr in besseren
Lagen -, dann haben wir einen Punkt erreicht, an dem man sagen muss, der Markt
spielt verrückt! Das ist nicht mehr zu rechtfertigen. Solche Grundpreise kann niemand
bezahlen, außer BauträgerInnen die in unmenschlicher Dichte Anlegerwohnungen
bauen, die sich normale Menschen gar nicht
mehr leisten können.
Es geht also darum, dieser Preisspirale, die
wir derzeit erleben, Einhalt zu gebieten und
unter Berufung auf ein Landesgesetz, das
uns dies aufträgt, preisdämpfend in den wild
gewordenen Grundstücksmarkt einzugreifen.
Ich möchte einige, vor allem die KollegInnen
der Innsbrucker Volkspartei (ÖVP), an einen
Satz erinnern, wenn sie auf das "heilige" Eigentum zu sprechen kommen! Es steht in
der Verfassung des Freistaates Bayern:
Wertsteigerungen an Grund und Boden, die
nicht auf eigene Arbeit oder eigenen Kapitaleinsatz des Eigentümers/der Eigentümerin zurückgehen, sind der Allgemeinheit zurückzugeben.
Das hat die Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU) beschlossen. Tatsächlich
war das im Jahr 1946, als sie noch im Ernst
eine christlich-soziale Partei war, aber sie
hat es beschlossen. Es steht noch immer in
der Landesverfassung und ist noch immer
Grundlage z. B. für in Bayern abgeschlossene städtebauliche Verträge, die die Aufteilung des Planungsmehrwerts regeln.
Wir sprechen ja davon, dass Wertsteigerungen nicht durch Arbeit, durch Leistung erzielt wurden, sondern durch Mehrheitsbeschlüsse des Gemeinderates, der zu irgendeinem Zeitpunkt aus Freiland Bauland gemacht und damit die Preiserwartungen in
die Höhe getrieben hat. Das nun wieder zu
beschränken, das ist der Inhalt der Vorbehaltsflächen. Es ist ein Eingriff in Eigentumsrechte, aber es entspricht der europäischen Rechtstradition. Rechte können, unter Berufung auf das Gemeinwohl und unter
Einhaltung verfassungsmäßiger Prozeduren, beschränkt oder reglementiert werden.
Das Recht der Meinungsfreiheit als Beispiel,
beinhaltet ja nicht das Recht, jemand anderen zu verleumden oder zu beleidigen. Auch