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Jahr: 2003

/ Ausgabe: 08-SonderGRSeptember.pdf

- S.52

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so zusammen ist, wie sich diese das vorstellt. Das ist vor allen Dingen der
Grund für die höhere Kapazität.
Auf der untersten Sektion, der jetzigen Hungerburgbahn, versprechen wir uns allerdings auch eine höhere Spitzennachfrage. Das sehe
ich schon so, insbesondere bei der saisonbedingten Nachfrage der Spitzenauslastung zum Alpenzoo. Insgesamt muss man bei Berechnung solcher
Förderungskapazitäten davon ausgehen, dass immer für die Spitze und nie
für den Durchschnitt geplant wird. Es geht immer darum, wie viele Gäste
im besten Fall kommen können und für diese muss die entsprechende Kapazität vorgehalten sein.
Wir sind im Winter durch die Lawinengefahr und durch die
Vorgaben der Behörde begrenzt. Wir können auf der Seegrube nicht beliebig Skifahrer, Snowboarder und Freizeitsuchende ins Gebiet holen, denn es
wird dort eine Beschränkung, zwangsläufig, auf ein Maximum geben, das
wir noch nie erreicht haben. Davon sind wir wirklich noch weit entfernt.
Zudem möchte ich noch erwähnen, dass ein Investor dort mit
Sicherheit darauf Bedacht nehmen wird, Standardlösungen mit in die technischen Lösungen einzubinden. Es ist dann so, dass man mit diesen Kapazitäten eher an der absolut untersten Grenze des technisch machbaren liegen wird und von Seiten des Investors auch die Standardlösung weiter aufgestockt werden kann, wenn das irgendwann nötig und möglich sein sollte.
Vielen Dank.
Vorstandsvorsitzender Dr. Wallnöfer: Ich darf eine Anfrage in
Vertretung und nach Rücksprache mit Dr. Lindinger beantworten, der bereits an den erbetenen schriftlichen Formulierungen um den Fragenkomplex 3.7 des Beschlussantrages arbeitet.
Es ist seitens der Innsbrucker Grünen gefragt worden, ob die
allfällige Problematik, dass bei nur einem Bieter - sei es ein Einzelner oder
eine Bietergemeinschaft sich hier interessiert - neben der vergaberechtlichen Problematik allenfalls eine beihilferechtliche Problematik gegeben
sei. Die vergaberechtliche Problematik ist bekannt und besteht rechtlich
nicht, weil die Möglichkeit nach eigener wirtschaftlicher Einschätzung und
nicht die Verpflichtung zur Aufhebung der Ausschreibung besteht.

Sonder-GR-Sitzung 11.9.2003