Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 08_Kurzprotokoll_22.06.2017_gsw.pdf
- S.25
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re durch die Aufnahme und zeitweilige – auch tierärztliche – Betreuung
in Tierheimen oder Tierstationen zu schützen sowie solche Tiere an
tierliebende Personen weiterzugeben.
Mittelaufbringung
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden
durch ideelle sowie durch materielle Mittel aufgebracht. Die materiellen
Mittel beinhalten u.a. Mitgliedsbeiträge, Förderungen und Subventionen, einmalige oder wiederholte Spenden, Gegenleistungen für aus
Tierheimen übernommene oder in Tierheimen betreute Tiere, Erbschaften, Vermächtnisse und Vermögensverwaltung.
5.2 Mitglieder des Vereines
Aufnahme von
Mitgliedern
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht erfolgt statutenkonform durch Anmeldung beim Verein oder durch die Einzahlung des jährlich fälligen Mitgliedsbeitrages von derzeit € 10,00 bzw. € 5,00 für Jugendliche. Außerordentliche Mitglieder mit Stimmrecht müssen einen über den von
der Vollversammlung festgesetzten hinausgehenden Mitgliedsbeitrag
bezahlen oder den Tierschutzverein für Tirol 1881 mit mehrmaligen
Sach- bzw. Geldspenden oder Sponsorenverträgen unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste
um den Verein über Antrag des Vorstandes von der Vollversammlung
dazu ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Mitgliedsbeiträge
Für die Kontrollabteilung war eine Plausibilitätskontrolle weder der bezahlten bzw. unbezahlten Mitgliedsbeiträge noch des Mitgliederstandes
aufgeschlüsselt nach ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
zu einem bestimmten Stichtag mangels zur Verfügung gestellter Prüfunterlagen nicht durchführbar. Die Kontrollabteilung wies in diesem
Kontext und in Anlehnung an die Vereinsstatuten darauf hin, dass nur
Ehrenmitglieder und jene wahlberechtigten Mitglieder ihr Stimmrecht in
der zumindest alle vier Jahre stattfindenden Vollversammlung ausüben
können, die den jährlich fälligen Mitgliedsbeitrag im Jahr vor der Vollversammlung nachweislich bezahlt haben. Zudem wurde in der Vereinssatzung das Minderheitenrecht der Einberufung einer Vollversammlung vom Vorstand von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
festgeschrieben.
5.3 Organe des Vereines
Vereinsorgane
Die Vollversammlung, der Vorstand, der Ausschuss, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht bilden die Organe des Tierschutzvereines für Tirol 1881.
5.3.1 Vollversammlung
Einberufung
Eine ordentliche Vollversammlung (Mitgliederversammlung) hat gemäß
§ 9 der Statuten mindestens alle vier Jahre verpflichtend stattzufinden.
Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch den Vorstand und
den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der jeweilige
Stellvertreter, ansonsten der Kassier.
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Zl. KA-14246/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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