Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.185
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Tiefgarage ein. In Anbetracht der erheblichen Bauauflagen beginnt die
Verpflichtung zur Zahlung dieses Dienstbarkeitsentgeltes erst nach Ablauf
von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Verbindungsgarage. Das Dienstbarkeitsentgelt beträgt 4 % des anteiligen Nettojahresumsatzes des Vorjahres
der Gesamtgarage vom Rennweg bis zur Kaiserjägerstraße. Das Mindestentgelt sind jährlich € 16.000,-- wertgesichert.
Dazu stelle ich folgende Fragen: Es wird im Amtsbericht und
auch im Dienstbarkeitsvertrag mitgeteilt, dass auf Grund der erheblichen
Auflagen finanzielle Mehraufwendungen resultieren. Ich wollte wissen, ob
es irgendwo eine Auflistung der durch die Oberflächengestaltung basierenden Auflagen gibt bzw. wie sich die Mehrkosten daraus ergeben und wie
sich diese zusammensetzen? Das war Frage Nummer eins.
Zweitens wird als Dienstbarkeitsentgelt 4 % des Nettoumsatzes von neuer Garage plus bestehender Garage bis hin zur Kaiserjägerstraße verlangt. Mich würde interessieren, wie hoch das derzeitige Entgelt für
den schon bestehenden Garagenteil ist bzw. ob dann für die schon bestehende Garage nachher gar kein gesondertes Entgelt mehr zu bezahlen ist.
Gelten diese mindestens € 16.000,-- bzw. 4 % dann für beide Garagen oder
fällt der jetzt schon zu bezahlende Betrag für die bestehende Garage noch
zusätzlich zu den 4 % Nettoumsatz beider Garagen bzw. mindestens
€ 16.000,-- an?
Das sind für mich essentielle offene Fragen. Des Weiteren
wollte ich auch noch Folgendes wissen: So weit ich mich erinnern kann,
haben wir auch bei der Tiefgarage des Rathauses-Neu einen Dienstbarkeitsvertrag und keinen Baurechtsvertrag. Ich würde gerne wissen, wie
hoch das Dienstbarkeitsentgelt für die Tiefgarage des Rathauses-Neu ist
bzw. sein wird, um dann, wenn man die Größen in Relation zueinander
setzt, darauf achten zu können, wie weit die Differenz zwischen Angemessenheit und Preisnachlass auf Grund der angegebenen Mehraufwendungen
ist.
Das Dritte: Ich sehe, ohne prinzipiell zu wissen, woraus sich
Mehrkosten tatsächlich ergeben haben, schon gar nicht ein, warum es bei
einer Tiefgarage so ist, dass ein Entgelt für eine Dienstbarkeit fünf Jahre
lang nicht bezahlt werden muss und dies erst fünf Jahre nach Inbetrieb
GR-Sitzung 18.7.2002