Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.73
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 991 -
3.
4.
5.
6.
(B) den Stadtgrund zu benützen, dessen Benützung für den Betrieb,
die Wartung, die Instandhaltung und die Reparatur der Netze und ihrer
einzelnen Einrichtungen erforderlich oder zweckmäßig ist. Das Recht
zur Benutzung von Stadtgrund gemäß dieser Vereinbarung, wird auf
die Dauer des Betriebs der Netze unkündbar eingeräumt.
Umfang der Rechtseinräumung
Die in Punkt 2 vorgesehene Rechtseinräumung gilt in Bezug auf den
Stadtgrund, der derzeit für die Zwecke aller am Tage des Abschlusses
dieser Vereinbarung bestehenden Netze und Einrichtungen dieser
Netze benützt wird. Die in Punkt 2 vorgesehene Rechtseinräumung
gilt grundsätzlich auch für den Stadtgrund, der in Zukunft einmal für
Erweiterungen der Netze erforderlich oder zweckmäßig ist. Allerdings
bedarf die Nutzung solchen zusätzlichen Stadtgrunds einer gesonderten, schriftlich zu erteilenden Zustimmung der Stadt im Einzelfall. Die
Stadt Innsbruck wird keine Maßnahmen ergreifen, welche die Ausübung des Rechts gemäß Punkt 1 wesentlich erschweren.
Entgelt
Das Grundbenützungsrecht gemäß Punkt 1 wird für ein einmaliges
privatrechtlich vereinbartes Entgelt von € 1,-- eingeräumt. Öffentlichrechtliche Abgaben bleiben davon unberührt.
Übertragbarkeit
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) kann die ihr unter dieser
Vereinbarung eingeräumten Rechte zur Benützung von Stadtgrund an
solche Dritte frei übertragen, denen Rechte (insbesondere zum Betrieb) an einem der unter Punkt 1.1 erwähnten Netze eingeräumt werden bzw. an die ein solches Netz übertragen wird. (Zusatz von Bgm.Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger gemäß Stadtsenat) Dies gilt jedoch nicht
für die zur Errichtung und zum Betrieb des Wasserversorgungsnetzes
eingeräumten Rechte.
Für den Fall einer solchen Rechtseinräumung bzw. Übertragung durch
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) tritt der Dritte in die Vertragsposition der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) ein und
der Vertrag gilt (hinsichtlich des entsprechenden Netzes, das übertragen wurde bzw. an dem Rechte eingeräumt wurden) sodann im vollen
Umfang (das heißt insbesondere auch einschließlich dieses Übertragungsrechtes gemäß Punkt 5) auch als zwischen der Stadt Innsbruck
und dem Dritten geschlossen. In Bezug auf allfällige bereits abgeschlossene Dienstbarkeitsverträge zur Benützung von Stadtgrund erklärt die Stadt Innsbruck, dass die sich daraus ergebenden Dienstbarkeitsrechte im gleichen Umfang - wie in diesem Punkt 5 festgelegt übertragbar sein sollen.
Übertragung von Stadtgrund
Bei Übertragung von Stadtgrund, auf dem sich ein Teil eines Netzes
der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) befindet, durch die
GR-Sitzung 18.7.2002