Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2002

/ Ausgabe: 09-Juli.pdf

- S.74

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7.

Stadt Innsbruck an einen Dritten wird die Stadt Innsbruck ihre Rechte
und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger überbinden.
Rechtswahl, Allfälliges
7.1 Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht.
7.2. Allfällige Änderungen dieser Vereinbarung haben schriftlich zu
erfolgen.

Vorstandsvorsitzender Dr. Wallnöfer: Ich bedanke mich für
die weitere Gelegenheit, Ihnen noch im Sinne der Verfahrenskonzentration,
die wesentlichen und aus der Sicht unserer Gesellschaft zwingenden Erwägungen vortragen zu dürfen, die uns veranlasst haben, an die Stadtgemeinde Innsbruck mit folgender Bitte heranzutreten: Die beiden wesentlichen
Vertragswerke aus den Jahren 1994 und 1998, welche die Überlassung von
sowohl öffentlichem als auch privatem städtischen Grund für die Weiterführung, Betreibung, Wartung und Ergänzung der Infrastruktur-, Netz- und
Leitungssysteme der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) zum Gegenstand haben, erweitern zu dürfen. Des Weiteren soll die Gesellschaft
ermächtigt werden, diese vorerwähnten Rechte aus bestimmten, zwingenden Erfordernissen auch an Dritte übertragen zu dürfen.
Nun liegt es zunächst wohl in der Natur der Sache, dass bereits
in den Gründungsverträgen 1994 der Gesellschaft normiert und im Kaufvertrag von 1998 - Anlass war der käufliche Erwerb der Unternehmen Kanalisation und Abfallsammlung durch die Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB) - vereinbart wurde, dass die Gesellschaft berechtigt ist, diese Infrasynergie und Infrastruktur-Netz- und Leitungssysteme, also Stromverteilungsnetz, Gasverteilungsnetz, Wasserversorgungsnetz, Kanalisationsnetz sowie Telekommunikationsnetze, ohne zivilrechtliches Entgelt betreiben zu dürfen. Dies ist ja der wesentliche Geschäftszweck eines Unternehmens, wie wir es sind und ohne diese Berechtigung, wäre der Unternehmenswert Null oder nahe Null.
Deshalb ist es notwendig, aus der wohlerwogenen fachlichen
Sicht der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) Sie nun zu bitten, die
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) in einer Erweiterung dieser Vereinbarung zu ermächtigen, diese Rechte auch formal frei - also ohne weite

GR-Sitzung 18.7.2002