Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2002

/ Ausgabe: 09-Juli.pdf

- S.75

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- 993 -

ren Rechtsakt - inhaltlich aber selbstverständlich nicht ohne vorgeschaltetes
und organbewilligungspflichtiges Verpflichtungsgeschäft, an Dritte übertragen zu dürfen. Es soll nicht an jeden Dritten übertragen werden, sondern
an solche Dritte, denen wiederum vorgelagert, das Eigentum oder die Betriebsführung dieser Netze überlassen wurde oder wird.
Es sind das die insgesamt wesentlich geänderten energiewirtschaftlichen und energierechtlichen Rahmenbedingungen wie der Bezug
auf unsere strategische Partnerschaft mit der Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG). Bestandteil dieser Transaktionsverträge ist - wie Sie im Gemeinderat beschlossen haben - unter anderem, die Einbringung des Gasgeschäftes
der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) gegen eine Beteiligung in
die Tochtergesellschaft der Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) Erdgas Tirol
GesmbH (TIGAS). Das impliziert natürlich auch, dass die vorerwähnten
Rechte an diese Erdgas Tirol GesmbH (TIGAS) mit übertragen werden
müssen.
Das ist nur ein Teil der wesentlich grundlegenden und neuen
Erfordernisse. Das zweite Erfordernis ist ein formelles aus den bestens gediehenen US-Cross-Border-Leasing-Geschäften, welches wir, wie alle anderen branchenüblichen Energie- und Infrastrukturkonzerne, in zumindest
gleichem oder einem noch größeren Umfang bereits getätigt haben. Im
Rahmen der Finalisierung dieser US-Cross-Border-Leasing-Geschäfte ist
es unter ganz bestimmten strengen, für den US-Investor und das Funktionieren dieses Geschäftes aber unverzichtbaren Erfordernissen notwendig,
eine solche Übertragbarkeit dieser Rechte vorzusehen.
Es sind dies im Wesentlichen zwei vertraglich exakt definierte
Anlassfälle, nämlich einmal schwere Vertragsverletzungen dieser USCross-Border-Leasing-Transaktionen durch die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) oder ein Wegfall der Existenz der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) als Eigentümer und Betreiber dieser Netze. Dann
muss auf Grund der Langfristigkeit dieser besonderen steuerrelevanten
Vertragskonstruktion ein theoretischer Dritter gefunden werden, der hier
weiter betreibt.
Es stellt sich die Frage, um welche Netze es geht. Im Sinne der
Beratungen des Stadtsenates, konnten wir insbesondere über Initiative von

GR-Sitzung 18.7.2002