Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.85
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- 1003 -
Netze, unentgeltlich weit gehende Rechte auf Grundstücken der Stadt Innsbruck ein und frei in dem Sinne, dass wir nicht mehr gefragt werden müssen, wenn wir diese Ermächtigung erteilt haben.
In diesem Zusammenhang gehen mir zwei Punkte ab bzw.
sind noch zwei Fragen offen. Es kann durchaus sein, dass Vorstandsdirektor Dipl.-Ing. Schneider diese Fragen aus dem Stegreif beantworten kann.
Das Erste ist die Frage nach der Sicherung der Qualität dieser Netze. Im
Kaufvertrag betreffend Betrauung ist im § 8 und § 9 bezüglich Abwassernetze sehr klar enthalten, dass die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
(IKB) und damit auch ihre allfälligen Rechtsnachfolger, denen wir das
Recht eingeräumt haben, die Netze und Leitungen auf unserem Grund zu
betreiben, diese ordentlich in Stand halten muss. Widrigenfalls steht im § 9,
was bei Nichteinhalten dieses Vertrages passiert.
Dies ist deshalb auch bei der Abfallentsorgung in dem Vertrag
enthalten, weil die Stadt Innsbruck auf Grund des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes oder des Tiroler Kanalisationsgesetzes öffentlich rechtliche
Verpflichtungen hat. Die Stadt Innsbruck würde sich strafbar machen,
wenn das Verhalten der Netzbetreiber dazu führen würde, dass die Stadt
Innsbruck gesetzlichen Aufgaben nicht nachkommt.
Wie sieht es mit der Erhaltungspflicht für alle Netze, der Erhaltung der Qualität und der Vermeidung von Fehlinvestitionen in solche
Netze aus? Wie ist zu vermeiden, dass irgend ein Investor sagt, er betreibt
das Netz, dieses aber in Wirklichkeit verfallen lässt und nach 25 bzw.
50 Jahren stehen wir mit einem Netz da, das vollkommen ruiniert ist.
Wahrscheinlich gibt er uns dieses Netz zurück und wir sind dann mit der
Reinvestition befasst. Lässt sich auf Grund dieser Rechtseinräumung irgendetwas in dem Vertrag festhalten, das uns vor einem schädlichen Betrieb oder vor einem verantwortungslosen Betrieb des jeweiligen Netzes
durch den jeweiligen Betreiber absichert?
Der zweite Punkt ist für mich nicht minder wesentlich. Es geht
hier nicht nur um die klassischen Netztrassen auf öffentlichem Straßengrund - wir wissen, dass jede Straße in Wirklichkeit eine unterirdische
Leitungstrasse ist - sondern auch um Netze, die sich auf privatrechtlichem
Eigentum der Stadt Innsbruck befinden, was auch Baugrundstücke sein
GR-Sitzung 18.7.2002