Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 09-Oktober.pdf

- S.78

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- 1356 -

Raum, eine Änderung der Flächenwidmung ist nur dann notwendig, wenn
der Investor eine andere als die jetzt vorgesehene Nutzung beabsichtigt.
Man darf sich keinen Illusionen hingeben: Der Gemeinderat
kann durch einen Flächenwidmungsplan nicht festlegen, welche Nutzungen
er gerne hätte. Die Flächenwidmungsplanung hat gemäß der gesetzlich
durch § 29 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 93/2001, vorgeschriebenen Zielsetzung zu erfolgen. Das heißt, dass verschiedene Kategorien festgelegt werden können: Wohngebiet, gemischtes Wohngebiet,
Mischgebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet usw. Dabei sind die Ziele, die das
Örtliche Raumordnungskonzept (ÖROKO) vorgibt, zu berücksichtigen. Es
steht aber nicht im Ermessen des Gemeinderates festzulegen, ob in einem
Gebäude zum Beispiel nur Wohnungen oder Arztpraxen usw. angesiedelt
werden dürfen.
Erfolgt für ein Gebiet die Widmung als Wohngebiet, dann darf
dort keine gewerbliche Nutzung außer jener untergeordneten, die der Befriedigung des alltäglichen Bedarfes der dort wohnenden Bevölkerung
dient, stattfinden. Der Gemeinderat kann nicht vorschreiben, welche Nutzung eines neuen Gebäudes genau zu erfolgen hat, sondern er muss für eine
stadtverträgliche Grundordnung sorgen, in deren Rahmen jeder einzelne
selbst über die Nutzungsmöglichkeiten entscheiden kann.
Für den Bebauungsplan gilt dasselbe: Sein Zweck liegt im
Wesentlichen in der Vorschreibung von stadtverträglichen Dichten und
Höhenlimits und nicht darin, einem Bauherrn Vorschriften darüber zu machen, welche Fenster er verwenden muss und dergleichen. Was im Bauverfahren zu klären ist, wird durch die Tiroler Bauordnung (TBO) festgelegt.
Ich bitte, sich keinen Allmachtsfantasien hinzugeben. Es mag
auf mehr oder weniger Gefallen stoßen, aber aus rechtlicher Sicht hat der
Gemeinderat ein paar Rahmenbedingungen festzulegen und sonst gar
nichts. Das muss nach bestem Wissen und Gewissen geschehen, anstatt im
Einzelnen diktieren zu wollen, wie ein Bauwerber sein Projekt zu gestalten
hat. Dazu fehlt die gesetzliche Befugnis. (Beifall von Seiten der Fraktion
"Für Innsbruck")
Man kann unterschiedliche Meinungen vertreten, ich neige zu
der Ansicht, dass man diese Angelegenheit ruhig einer Regelung durch den

GR-Sitzung 22.10.2003