Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 09-Protokoll-10-10-2019_klein.pdf
- S.156
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reichte Tektur genehmigt wird. Der ressortführende Stadtrat wies in
diesem Punkt abschließend darauf hin, dass dies faktisch, wenn auch
nicht rechtlich, Teil der Geschäftsgrundlage war, warum die Projektwerberin bzw. Verkäuferin der Stadt Innsbruck beim Ankauf der Flächen im Pema 2-Gebäude nochmals entgegengekommen ist.
„Finales Angebot
Stadtbibliothek“ vom
25.01.2016 mit
handschriftlichem
Hinweis „ALT“
Dazu merkte die Kontrollabteilung an, dass in den von der MA IV –
Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft bereitgestellten Aktenbestandteilen ein mit 25.01.2016 datiertes „Finales Angebot Stadtbibliothek“ enthalten war, auf welchem abschließend (neben anderen Bedingungen) die folgende Voraussetzung dokumentiert war:
„Wir gehen davon aus, dass die Tektur – wie bereits mündlich bestätigt – hinsichtlich
des 11. OG rechtskräftig genehmigt wird.“
Der Vollständigkeit halber erwähnt die Kontrollabteilung, dass dieses
Exemplar des Finalen Angebotes mit dem handschriftlichen Hinweis
„ALT“ versehen war. Verwundert zeigte sich die Kontrollabteilung darüber, dass das finale Angebot Stadtbibliothek Innsbruck vom
25.01.2016, welches als Anlage dem Bericht der MA IV – Amt für
Finanzverwaltung und Wirtschaft vom 26.01.2016 für den Beschluss
des Gemeinderates vom 27.01.2016 beigefügt war, die von der Verkäuferin zur Bedingung gemachten Voraussetzungen nicht mehr enthielt.
Empfehlungen
der Kontrollabteilung
im Zusammenhang mit
dem abgeschlossenen
Dienstbarkeitsvertrag
(Projektsicherungsvertrag)
Aus formalrechtlicher Sicht beanstandete die Kontrollabteilung im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Dienstbarkeits- bzw. Projektsicherungsvertrag die folgenden Thematiken:
Der im konkreten Fall unterzeichnete Dienstbarkeitsvertrag (bzw.
PSV) vom 30.07.2014 regelt in seinen Allgemeinen Bestimmungen
ausdrücklich, dass sämtliche nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der
Schriftform bedürfen. Obwohl im Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau, und Projekte (mehrmals) den Änderungen des Projektsicherungsvertrages zugestimmt worden ist, erfolgten schriftliche
Nachträge zur Dokumentation der Änderungen des PSV nicht.
Für künftig ähnlich gelagerte Fälle empfahl die Kontrollabteilung
sowohl dem Amt für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration der MA III, als auch dem Amt für Präsidialangelegenheiten der
MA I, diese in den Projektsicherungsverträgen verankerte Bestimmung im Hinblick auf die Notwendigkeit schriftlicher Nachträge im
Auge zu behalten.
Die Kontrollabteilung zeigte sich darüber verwundert, dass vom
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte – wie anhand dieses konkreten Falles ersichtlich – maßgebliche Änderungen des abgeschlossenen Projektsicherungsvertrages selbständig
beschlossen worden sind.
Von der Kontrollabteilung wurde diesbezüglich auf § 30 Abs. 1 des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) in Verbindung mit § 50 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderates
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Zl. KA-03529/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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