Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 09-Protokoll-10-10-2019_klein.pdf

- S.80

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- 825 -

des Bebauungsplanes und Ergänzenden
Bebauungsplanes eingegangen. Die Stellungnahme liegt dem Akt im Original bei.
Die Einspruchwerberin hat bereits zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. WI-B32 eine
gleichlautende Stellungnahme abgegeben.
Die Stellungnahme liegt dem Akt im Original
bei. Beeinsprucht werden die Festlegungen
für die Liegenschaft Heiliggeisstraße 1b hinsichtlich Gebäudehöhe und möglicher
Dichte.
Die Stellungnahme wurde im Bericht der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, der dem Akt beiliegt,
ausführlich behandelt und im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte
eingehend beraten. Dabei wurde festgestellt, dass die eingebrachte Stellungnahme
keine neuen Aspekte hervorgebracht hat.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Mehrheitsbeschluss (gegen ALI, 1 Stimme):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
26.09.2019:
Der Bebauungsplan und Ergänzende Bebauungsplan Nr. WI-B39, Wilten, Bereich
Leopoldstraße 7 und 9, Heiliggeiststraße 1b
(als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. WI-B32), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016, wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.

wohnen und eine touristische Nutzung der
Innenstadt hintangehalten werden. Außerdem sollten keine unterschiedlichen Widmungen im Innenstadtbereich erfolgen.
Die Stellungnahme wurde im Bericht der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, der dem Akt beiliegt,
ausführlich behandelt und im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte
eingehend beraten.
Dabei wurde festgestellt, dass die eingebrachte Stellungnahme keine neuen Aspekte hervorgebracht hat.
Der Sachverständigenbeirat nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) erstellte
gemäß § 21 SOG 2003 ein positives Gutachten zum gegenständlichen Flächenwidmungsplan.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Mehrheitsbeschluss (gegen ALI, 1 Stimme):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
26.09.2019:
Der Flächenwidmungsplan Nr. IN-F29, Innenstadt, Herzog-Friedrich-Straße 31 (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. 80/et), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2016, wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden flächenwidmungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.
48.

47.

MagIbk/28186/SP-FW-IN/1
Flächenwidmungsplan Nr. IN-F29,
Innenstadt, Herzog-FriedrichStraße 31 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 80/et),
gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2016

GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist ist eine Stellungnahme zum Entwurf
des Flächenwidmungsplanes Nr. INF29 eingegangen. Die Stellungnahme liegt
dem Akt im Original bei.
Laut Einschreiterin sollten nur einheimische
ErstwohnsitznehmerInnen in der Innenstadt
GR-Sitzung 10.10.2019

MagIbk/28163/SP-BB-IN/1
Bebauungsplan und Ergänzender
Bebauungsplan Nr. IN-B43, Innenstadt, Bereich zwischen HerzogFriedrich-Straße, Stiftsgasse und
Riesengasse, gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2016

GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist ist eine Stellungnahme zum Entwurf
des Bebauungsplanes und Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. IN-B43 eingegangen.
Die Stellungnahme liegt dem Akt im Original
bei.
Die Einschreiterin erwartet sich, dass im Bebauungsplan nicht aufgrund wirtschaftlicher