Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 09-Protokoll-10-10-2019_klein.pdf
- S.82
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 827 -
für Stadtentwicklung, Wohnbau und
Projekte darum gegangen ist, die Ursulinenpassage, welche de facto ein Schandfleck
in der Stadt Innsbruck ist, in Zukunft anzugehen und dort Veränderungen anzustreben. Die Ursulinen Passage hat eine zentrale Lage in der Stadt Innsbruck, doch ihre
aktuelle Gestaltung ist als eher schädlich zu
deuten.
GR Mag. Fritz: Nur der Vollständigkeit halber möchte ich erwähnen, dass es nicht viel
mehr als ein frommer Wunsch ist, wenn
man sich gegen den Abriss ausspricht. Das
Gebäude steht in keiner Weise unter
Schutz. Weder unter Denkmal- noch unter
Ortsbildschutz. Der Abriss seitens des Eigentümers ist baurechtlich nicht zu verhindern. Ich finde das ebenfalls schade.
Der Abriss erfolgt aus rein wirtschaftlichen
Gründen. Bei einem Neubau bringt man
mehr Fläche, bei gleichbleibender Höhe unter ein Dach. Außerdem kann man, bei
Wegfall des Mieterschutzes, höhere Mieteinnahmen erzielen. Das ist der einzige
Grund, weshalb hier abgerissen wird. Weder der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte, noch die Mag.Abt. III, Baurecht, könnten den geplanten
Abriss verhindern.
Beschluss (einstimmig):
Der Antrag (Seite 826) des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte
vom 26.09.2019 wird angenommen.
50.
MagIbk/28570/SP-VO-AH/1
Aufhebung der Bebauungsdichte
auf der Liegenschaft
Colingasse 5a, Bp .494/2
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
26.09.2019:
Die Aufhebung der oberirdischen Bebauungsdichte auf der Liegenschaft Colingasse
5a, Bp .494/2, KG Innsbruck, wird beschlossen.
GR-Sitzung 10.10.2019
51.
MagIbk/26610/SP-PA-AL/1
Arzl, Canisiusweg 81, Flächenwidmungsplanänderung, Änderungsvorschlag, Planungsgespräch gemäß § 73 TROG 2016
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig,
das Ansuchen Arzl, Canisiusweg 81, Flächenwidmungsplanänderung, Änderungsvorschlag, Planungsgespräch gemäß
§ 73 TROG 2016, abzulehnen.
Bgm. Willi: Dieser Punkt war in der letzten
Sitzung des Gemeinderates nicht abstimmungsfähig, da sich eine Mehrheit ihrer
Stimme enthalten hat. Daher hatten wir
nicht das notwendige Quorum. Für all jene,
die sich mit diesem Thema nicht so gut auskennen, erkläre ich es noch einmal.
Es handelt sich um ein Gebäude, das konsenslos errichtet wurde. Hier geht es nun
um eine Maßnahme, die aufgrund eines Antrages zur Abstimmung kommt. Ich verlese
zwei E-Mails unseres Baudirektors,
RA Dr. Schöpf LL.M., Mag.-Abt. III, Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung:
"Der Gemeinderat hat gemäß
§ 73 Abs. 4 TROG 2016 innerhalb von
sechs Monaten nach Antrag des betroffenen Grundeigentümers auf Befassung entweder ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des Änderungsvorschlages einzuleiten oder zu beschließen, dass der Flächenwidmungsplan
nicht geändert werden soll.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Kannbestimmung, sondern ergibt sich eindeutig
aus der Formulierung des Gesetzes "hat der
Gemeinderat", dass es eine Mussbestimmung ist. Ich weise nochmals daraufhin,
dass, selbst wenn aus dem Tiroler Raumordnungsgesetz keine Sanktionen ersichtlich sind, eine Nichtbehandlung bzw. eine
Nichtentscheidung (welche dem Tiroler
Raumordnungsgesetz widersprechen
würde) durch den Gemeinderat meiner
Rechtsansicht nach amtshaftungsrechtliche
bzw. strafrechtliche Folgen wegen Verletzung einer gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht nach sich ziehen kann.