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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018-gsw.pdf

- S.194

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Rückstellungen für nicht
konsumierte Urlaube –
vereinzelt hohe
Resturlaubsguthaben –
Empfehlung

Die Durchsicht der restlichen Urlaubsstände auf der Ebene der einzelnen Mitarbeiter zeigte grundsätzlich keine großen Auffälligkeiten. Lediglich bei einzelnen Mitarbeitern schienen Resturlaubsstände im Ausmaß von mehr als einem Jahresurlaub auf. Bei zwei Mitarbeitern lag
das Resturlaubsguthaben per 31.12.2016 über 300 Stunden.
Nicht nur aufgrund der bilanziellen Auswirkungen (erforderliche Rückstellungsbildung), sondern auch zur bestmöglichen Vermeidung von
Urlaubsersatzleistungen im Falle des allfälligen Austrittes von Mitarbeitern empfahl die Kontrollabteilung der IIG KG aus prinzipiellen Erwägungen, nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse um einen
Urlaubsabbau – speziell bei den Fällen mit höheren Resturlaubsguthaben – bemüht zu sein. Die Geschäftsführung der IIG sagte im Stellungnahmeverfahren die bestmögliche Umsetzung der Empfehlung der
Kontrollabteilung zu.

Urlaubsersatzleistungen Wie den Lohnkonten der IIG KG-eigenen Dienstnehmer zu entnehmen

war, wurden im Jahr 2016 Urlaubsersatzleistungen (inkl. Sonderzahlungsanteile) im Ausmaß von brutto € 15.639,34 (Vorjahr: brutto
€ 3.663,19) ausbezahlt. Die deutliche Steigerung im Vergleich zum
Vorjahr ergab sich aufgrund von zwei Austrittsfällen im Jahr 2016, bei
denen größere Urlaubsersatzleistungen ausbezahlt werden mussten.
In beiden Fällen ergab die Verifizierung der ausbezahlten Urlaubsersatzleistungen durch die Kontrollabteilung keine Beanstandungen.
Rückstellungen für
Zeitguthaben – Berechnungsdiskrepanz –
Empfehlung

Bezüglich der Rückstellungen für Zeitguthaben merkte die Kontrollabteilung an, dass bei den Berechnungen formeltechnisch aus ihrer Sicht
fälschlicherweise Sonderzahlungsanteile – wie bei der Ermittlung der
Urlaubsrückstellung – unterstellt worden sind. Während diese Vorgehensweise bei der Berechnung der Urlaubsrückstellung für die Kontrollabteilung nachvollziehbar war (bei der Urlaubsersatzleistung sind
Sonderzahlungsanteile zu berücksichtigen), ist dies bei der Berechnung der Rückstellung für Zeitausgleich ihrer Einschätzung nach nicht
erforderlich.
Wenngleich die finanziellen Auswirkungen dabei lediglich marginal
sind, empfahl die Kontrollabteilung dennoch, die Rückstellungsberechnung in diesem Punkt zu überprüfen und gegebenenfalls für die Zukunft zu adaptieren. Die IIG informierte in der dazu abgegebenen Stellungnahme darüber, dass die von der Kontrollabteilung aufgezeigten
Berechnungsdifferenzen durch die berechnende Stelle bei der IKB AG
korrigiert worden wären. Die Berechnung der Rückstellungen für zeitausgleich sei im Zuge der Jahresabschlussarbeiten für das Geschäftsjahr 2017 adaptiert worden.

Rückstellungen
für Zeitguthaben –
Gleitzeitstunden –
Empfehlung

Auffallend war für die Kontrollabteilung weiters, dass bei der Berechnung der Rückstellung für Zeitausgleich lediglich die Zeitsalden des so
genannten „ZA-Kontos“ Berücksichtigung fanden. Die im Rahmen der
Gleitzeitsalden bestehenden Zeitguthaben der IIG KG-Bediensteten
per Jahresende 2016 wurden nicht zurückgestellt. Von der Kontrollabteilung wurde unter Angabe von Begründungen der Standpunkt vertreten, dass derartige Gleitzeitguthaben ebenfalls im Rahmen einer Rückstellung zu berücksichtigen sind.

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Zl. KA-11699/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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