Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018-gsw.pdf

- S.49

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Mittlerweile spielt sich sehr viel über das Internet ab. Weil uns dies interessiert hat, haben wir mit Menschen Kontakt aufgenommen, die in diesem Bereich tätig sind. Daher
stelle ich folgenden Abänderungsantrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
§ 5 Abs. 2, der Verordnung: Prostituierte,
die an einer ansteckenden Krankheit leiden,
haben sich für die Dauer derselben der
Ausübung der Prostitution zu enthalten.
Onay, eigenhändig
In diesem Absatz ist von Prostituierten die
Rede, die an einer ekelerregenden Krankheit leiden. Ich denke, dass die Frauen genug stigmatisiert sind und daher ist der
Passus "ekelerregend" nicht förderlich. Daher spreche ich mich für die Streichung aus.
Wenn man durch die Gesetzesnovellierung
ohnehin schon den BetreiberInnen von Bordellen entgegengekommen ist, sollten auch
für die Frauen einige Verbesserungen
kommen. Wir könnten auch darüber diskutieren, was alles vorgeschrieben wird. Die
Kosten der Reinigung der Handtücher werden den Frauen von ihrem Lohn abgezogen.
Daher stelle ich noch folgenden Zusatzantrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Kosten der Reinigung der Handtücher
sind von den BordellbetreiberInnen zu tragen. Diese dürfen nicht an die SexarbeiterInnen übertragen werden.
Onay, eigenhändig
Bgm.-Stellv.in Mag.a Oppitz-Plörer:
GR Onay, ich darf Sie schon auf gewisse
Zuständigkeiten aufmerksam machen. Der
Gemeinderat kann zwar darüber abstimmen, aber ich frage mich, ob wir dafür zuständig sind.
GR Onay: In der Verordnung wird vorgeschrieben, dass beim Oralsex Kondome zu
verwenden sind. Daher kann man durchaus
auch verlangen, dass die Kosten der Handtuchreinigung von den BordellbetreiberInnen zu tragen sind.
StRin Dengg: Ich glaube nicht, dass wir den
BordellbetreiberInnen vorschreiben können,
was sie mit ihrer Wäsche tun. GR Onay, Du
kannst gerne hingehen und diese waschen
GR-Sitzung 11.10.2018

und bügeln, wenn Du Zeit hast. Uns geht
das wirklich nichts an, denn wir können uns
hier nicht einmischen.
Meiner Meinung nach ist der Antrag zurückzuweisen, weil die Stadt Innsbruck darauf
keinen Einfluss hat. GR Onay, Du bist lange
genug Mitglied dieses Gemeinderates, dass
Du weißt, welche Zusatzanträge möglich
sind.
GR Lukovic, BA: Zum Abänderungsantrag
von GR Onay darf ich sagen, dass wir inhaltlich sehr dafür sind, diesen Begriff herauszunehmen, jedoch nach kurzer Recherche darf ich sagen, dass dies ein gesetzlich
definierter Begriff ist. Daher würde ich den
Antrag nicht befürworten. Wir müssen zuerst prüfen, ob so eine Umbenennung überhaupt möglich ist. Dies ist meiner Ansicht
nach ein rechtlicher Begriff, der auch so
verwendet werden muss. Daher müssten
wir diesen Antrag beim Bundesgesetzgeber
einbringen.
GR Onay: Ich bin davon ausgegangen,
wenn wir diese Verordnung beschließen,
dass wir auch bei der Formulierung den Ton
angeben können. Daher möchte ich diesen
Passus grundsätzlich nicht beschließen. In
einer Verordnung muss es durchaus möglich sein, solche Begriffe zu verändern.
Ich habe mit iBus (Innsbrucker Beratung
und Unterstützung für SexarbeiterInnen)
Kontakt aufgenommen, die sich auch an der
Formulierung gestoßen haben. Wenn es
nicht möglich ist, muss ich das akzeptieren.
Bgm.-Stellv. Gruber: Ich verstehe das Ansinnen von GR Onay, aber ich würde um
Zurückweisung des Antrages ersuchen, da
wir einfach nicht zuständig sind. Der Magistratsdirektor hat schon erwähnt, dass dies
Termini aus dem Landespolizeigesetz oder
aus Gesetzen auf Bundesebene sind. Ich
bitte sich daher bei den Landtagsabgeordneten bzw. den Nationalratsabgeordneten
dafür einzusetzen. Beim Gesetzwerdungsprozess habe ich keine solchen Einwände
vernommen.
Wir beschließen heute nur eine Anpassung
hinsichtlich der Änderungen im Landespolizeigesetz. Ich verstehe das Ansinnen, aber
das sind wirklich die kleinsten Probleme, die
wir in den Bordellen zu erledigen haben.