Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018-gsw.pdf

- S.81

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- 608 -

alsbald zur Kenntnisnahme und weiteren
Veranlassung in Form einer Novellierung
des antragsgegenständlichen Landesgesetzes zu übermitteln.
Folglich wird auch die Geschäftsordnung
des Gemeinderates (GOGR) entsprechend
geändert.
Depaoli, Mayer, Onay Akad. Vkfm. und
Mag.a Seidl, alle eigenhändig
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es in der Landeshauptstadt Innsbruck nicht möglich, ErsatzgemeinderätInnen als ZuhörerInnen für
Ausschüsse zu nominieren. Nicht einmal als
Vertretung werden sie zugelassen. So war
es aber nicht immer. Bis zur Sitzung des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom Donnerstag, den
12.07.2018, war die Nominierung von ErsatzgemeinderätInnen möglich und es wurde auch so vollzogen. Dann traten plötzlich
bei Einzelnen Unklarheiten bei der Interpretation des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) bzw. der Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR) auf.
Interessant ist an dieser Situation auch,
dass sich Mitglieder (!) von Ausschüssen
sehr wohl von ErsatzgemeinderätInnen vertreten lassen können. Was für Mitglieder also möglich ist, wird für ZuhörerInnen gänzlich ausgeschlossen.
Für den Verfassungsexperten Univ.-Prof.
Dr. Weber stellen sich hier "die Frage nach
der sachlichen Rechtfertigung dieser Differenzierung im Lichte des allgemeinen
Gleichheitsgrundsatzes, die Frage nach
dem Vorliegen einer Rechtslücke und
schließlich die Frage, ob diese Bestimmung
im Sinne einer baugesetzkonformen Interpretation anders interpretierbar ist".
Univ. Prof. Dr. Karl Weber hält in seinem
Gutachten unter anderem fest (siehe
"Rechtliche Beurteilung: Die Möglichkeit,
dass auch Ersatzmitglieder einer Gemeinderatspartei an Ausschusssitzungen teilnehmen dürfen", Karl Weber, 07.08.2018)
"In der repräsentativen Demokratie steht
[…] die Arbeit in den allgemeinen Vertretungskörpern im Vordergrund. Für die Optimierung dieser gremialen Tätigkeiten zählt
zweifellos die Information über alle wichtigen Vorgänge in der repräsentativen Körperschaft, hier: im Gemeinderat, im Vordergrund. Für das Funktionieren einer demoGR-Sitzung 11.10.2018

kratischen Gremialarbeit sind insbesondere
die Oppositionsrechte von großer Bedeutung. § 30 Abs. 3 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) kann in diesem
Sinne als eine Bestimmung gesehen werden, die die politische Tätigkeit der Opposition unterstützt. Denn es ist ein Unterschied,
ob ein/e MandatarIn - wenn auch nur passiv
- an einer Ausschusssitzung teilnehmen
kann oder ob sie/er auf die Ausschussprotokolle angewiesen ist, die in der Regel Resümee- oft auch nur Beschlussprotokolle
sind. Ist nun eine Gemeinderatspartei mit
nur einem Mitglied im Gemeinderat vertreten, so steht das Recht auf passive Teilnahme nur diesem einen Mitglied zu. Ist
dieses Mitglied verhindert (Krankheit, Unfall
etc.) kann es sich für die Plenararbeit zwar
von einem Ersatzmitglied vertreten lassen,
dieses Recht steht ihm bezüglich der passiven Teilnahme in den Ausschüssen aber
nicht zu. Eine solche Vertretung steht nur
Ausschussmitgliedern zu. Warum die Geschäftsordnung des Gemeinderates
(GOGR) eine solche restriktive Regelung
trifft, ist sachlich eigentlich nicht zu begründen. Denn im Verhinderungsfall wird dieses
Recht bis zur Aufhebung des Hinderungsgrundes vollkommen suspendiert. Dabei
stünde - wie auch für die Plenarsitzungen ein Ersatzmitglied ja durchaus zur Verfügung."
Darüber hinaus haben alle Mitglieder des
Gemeinderates in die Hand der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters das Amtsgelöbnis zu leisten, "in Treue die Landes- und
die Bundesverfassung sowie die sonstigen
Gesetze des Landes Tirol und des Bundes
zu befolgen, das Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Können zu fördern sowie
unparteiisch und uneigennützig ihres Amtes
zu walten".(Siehe § 12 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck {IStR})
Um das Wohl der Stadt nach bestem Wissen fördern zu können, brauchen die GemeinderätInnen in erster Linie Information!
Diese Information kann unter anderem in
den Ausschüssen des Gemeinderates gesammelt werden. Ausschussmitgliedern,
ZuhörerInnen in Ausschüssen und natürlich
allen GemeinderätInnen und im Falle auch
ErsatzgemeinderätInnen muss der Zugang
zu sämtlichen relevanten Informationen
samt Einschau in Unterlagen möglich sein!