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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf

- S.167

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8. In § 8 Abs. 1 wird nach Z 7 folgende Z 8 hinzugefügt:
„8. Der Greifmarkt findet jeden Sonntag von 07.00 Uhr bis 13:00 Uhr auf dem Gelände
des Greifcenters, Grundparzelle 689/3 KG Amras, statt. Der Markt besteht aus einem
Händlermarkt, einem Markt für landwirtschaftliche Erzeugungs- und Verarbeitungsprodukte und dem Greif-Flohmarkt.“
9. In § 8 Abs. 2, 2. Satz wird nach dem Wort „Landwirtschaftskammer“ das Wort „Tirol“
eingefügt.
10. In § 8a zweiter Satz wird die Wortfolge „erfolgt mittels Bescheid und“ gestrichen.
11. In § 9 Abs. 1 wird nach Z 10 folgende Z 11 hinzugefügt:
„11. Auf dem Greif-Flohmarkt:
a) Hauptgegenstände: Altwaren kleineren Ausmaßes, gebrauchte Textilien und Schuhe,
alte und antiquarische Bücher, Schriften, Bilder und Fotos, Kunstgegenstände,
Sammelobjekte, insbesondere Münzen;
b) Nebengegenstände: gebrauchter Hausrat, insbesondere auch Möbel, gebrauchte
Sportgeräte, gebrauchtes oder selbst gefertigtes Spielzeug, Basteleien und
Bastelmaterial.“

Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister e.h.