Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf
- S.168
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(zu Punkt 17.)
Entwurf
Anlage 2
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck betreffend die
Ausübung der Prostitution in behördlich bewilligten Bordellen
(Bordellordnung 2018)
(Gemeinderatsbeschluss vom …….)
Auf Grund des § 17 Abs. 9 des Gesetzes vom 06.07.1976 zur Regelung bestimmter
polizeilicher Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz), LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert
durch LGBl. Nr. 56/2017, wird nach Anhörung der Landespolizeidirektion Tirol zur
Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienisch
einwandfreier Zustände bei der Ausübung der Prostitution in behördlich bewilligten Bordellen
(im Text als Bordelle bezeichnet) für den Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck verordnet:
§1
Die Prostituierten dürfen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht in einem durch Alkohol
oder Drogen beeinträchtigenden Zustand befinden.
§2
Die Ausübung der Prostitution ist nur in gesonderten Zimmern eines Bordells zulässig. Diese
müssen gegen jeden Einblick von außen abgeschirmt sein.
§3
Die Ausübung jeder Art des Geschlechtsverkehrs ist nur unter Verwendung eines
Präservativs gestattet.
§4
(1) In den Zimmern der Prostituierten (§ 2) müssen Waschgelegenheiten mit fließendem
warmen und kalten Wasser, Seife, eine ausreichende Anzahl (zumindest zwei) sauberer
Handtücher sowie ein hautfreundliches Desinfektionsmittel vorhanden sein. Die Handtücher
sind nach jeder Benützung zu wechseln, die Verwendung von Einmalhandtüchern ist
zulässig.
(2) In jedem Bordell müssen ausreichende, für Prostituierte und Besucher getrennte Duschund WC-Anlagen vorhanden sein.
(3) Alle den Besuchern eines Bordells zugänglichen Räume, insbesondere die Zimmer der
Prostituierten (§ 2) und deren Einrichtung, sind in einem stets sauberen und hygienisch
einwandfreien Zustand zu halten.
§5
(1) Die Prostituierten haben für eine ausreichende Pflege ihres Körpers zu sorgen.
(2) Prostituierte, die an einer ekelerregenden oder ansteckenden Krankheit leiden, haben
sich für die Dauer derselben der Ausübung der Prostitution zu enthalten.