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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf

- S.212

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Die Erhöhung war im Wesentlichen auf die verspätete Betriebs- und
Heizkostenabrechnungen aller auf dem Betriebsgelände der IIG KG
angesiedelten Objekte zurückzuführen. Folglich wurde auf die gesetzlichen Vorgaben verwiesen und die Empfehlung ausgesprochen, künftig
um eine ordnungs- bzw. fristgemäße Abrechnung von Betriebs- und
Heizkosten sämtlicher Bestandobjekte bemüht zu sein.
Außerdem wurde die hierfür zuständige Mitarbeiterin der Stadt Innsbruck angehalten, wenn keine Betriebs- und Heizkostenabrechnung
vorliegt, die Legung der Abrechnung zu beantragen.
Darüber hinaus hat die Kontrollabteilung angeregt, bei unverhältnismäßig hohen Steigerungen stichprobenartig Betriebs- und Heizkostenabrechnungen mit jenen des Vorjahres zu vergleichen bzw. abzustimmen.
Einzelne Positionen sind zu überprüfen und im Bedarfsfall ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege wahrzunehmen.
Ergeben sich im Zuge der Nebenkostenabrechnungen durch die
IIG KG über einen längeren Zeitraum hohe Rückerstattungsbeträge für
die Stadt Innsbruck, so wurde dem Referat Budgetabwicklung und Finanzcontrolling empfohlen, sich um eine Reduzierung der unterjährig
zu leistenden Akontozahlungen zu bemühen.
Option zur
Steuerbefreiung –
Empfehlungen

Bereits im Jahr 2014 und 2015 sind Überlegungen dahingehend angestellt worden, ob bei der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden
des öffentlichen Bereiches eine „Rückoption“ bzw. ein Wechsel von der
Steuerpflicht zur Steuerbefreiung angebracht wäre.
Ende des Jahres 2015 wurden die entsprechenden Vorsteuerbeträge
der letzten 10 Jahre einer Auswertung unterzogen. In Abstimmung mit
einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft wurde
sodann festgestellt, dass „im öffentlichen Bereich und den sonstigen
Gebäuden kein Objekt besteht, bei dem ein Wechsel auf die steuerfreie
Vermietung sinnvoll ist“.
Den im Jahr 2018 vorliegenden Schriftstücken war zu entnehmen, dass
unter Berücksichtigung umsatzsteuerrechtlicher Vorgaben der Vorsteuerüberhang über einen Zeitraum von sechs Jahren betrachtet
(2012 bis 2017) durchschnittlich € 1,8 Tsd. pro Jahr betragen hat. Einerseits belief sich der infolge der steuerpflichtigen Vermietung geltend
gemachte Vorsteuerbetrag auf durchschnittlich € 18,5 Tsd. pro Jahr
und andererseits wurden der Stadt Innsbruck im Durchschnitt rd. € 20,3
Tsd. pro Jahr an nicht abzugsfähiger Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Auf Basis ihrer Auswertung resümierte die IIG KG, dass vereinzelt ein Wechsel zur steuerfreien Vermietung und Verpachtung vielleicht kurz- bis mittelfristig „isoliert betrachtet umsatzsteuerlich positiv
wäre, jedoch die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung nicht
absehbar und auch dieser isoliert betrachtete Vorteil gegenüber dem
erhöhten Verwaltungsaufwand aus der umsatzsteuerlich vermischten
Vermietung – insbesondere bei steuerfreier und steuerpflichtiger Vermietung in einem Objekt – nicht überwiegend“ sind.
Stichproben der Kontrollabteilung in dieser Sache haben ergeben, dass
mehrere Gebäude des öffentlichen Bereiches, deren Nutzung über den
Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren der Vermietung und
Verpachtung entsprochen hat bzw. kein Ausgleich durch eine Berichti-

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Zl. KA-11699/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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