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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf

- S.213

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gung des Vorsteuerabzuges durchzuführen ist, nicht in den der Stadt
Innsbruck bereitgestellten Unterlagen berücksichtigt worden sind.
Zudem stellte die Kontrollabteilung fest, dass vereinzelt Objekte in der
betreffenden Auswertung enthalten sind, welche jedoch (erst) im Jahr
2017 saniert worden sind. Bei künftiger steuerfreier Vermietung wäre in
diesen Fällen eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen und in die Berechnung der IIG KG einzubeziehen gewesen.
Auch wenn die Berücksichtigung der eben angeführten Beanstandungen das Ergebnis hinsichtlich der Ermittlung des Vorsteuerüberhanges
nicht wesentlich beeinflusst, hat die Kontrollabteilung empfohlen, die
Berechnungsgrundlage einer Bereinigung zuzuführen und sämtliche
hierfür maßgebende Tatbestände bzw. Objekte miteinzubeziehen. Im
Rahmen des Anhörungsverfahrens legte die IIG KG dar, dass es für
sich angebracht war, verschiedene Kausalitäten einzelner Objekte im
Zuge der Auswertung für das Jahr 2017 nicht zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Planung, Steuerung und Kontrolle regte die Kontrollabteilung an, weiterhin auf die umsatzsteuerrechtliche Möglichkeit
im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von „AfAMietobjekten“ an die Stadt Innsbruck, von der Steuerpflicht zur Steuerbefreiung zu optieren Gebrauch zu machen, besonderes Augenmerk
zu legen. In diesem Zusammenhang versicherte die IIG KG in ihrer
Stellungnahme, künftig die Überprüfung „zu einem allfälligen Verzicht
auf die Option zur Steuerpflicht einmal jährlich vorzunehmen“.
Resümee
AfA-Mietobjekte –
Empfehlungen

Zusammenfassend handelte die Kontrollabteilung die im Rahmen ihrer
Prüfung bereits getroffenen objektbezogenen Feststellungen (erneut)
ab und wurden weitere Anmerkungen zu den der Stadt Innsbruck verrechneten Betriebs- und Heizkosten sowie Mietzinsrückständen und
-guthaben wiedergegeben:
 In Einzelfällen sind Betriebs- und Heizkosten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen verspätet abgerechnet worden.
 In verschiedenen Fällen sind Guthaben oder Nachzahlungsverpflichtungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen erst im Folgejahr
oder (noch) gar nicht zur Abrechnung gelangt.
 Vereinzelt sind Betriebs- und Heizkosten das Jahr 2016 betreffend
fristgemäß abgerechnet und der Stadt Innsbruck in Papierform
übermittelt, die daraus resultierenden Nachzahlungsverpflichtungen
oder Guthaben für die Stadt Innsbruck auf dem Verrechnungskonto
2017 jedoch nicht erfasst worden.
 Auf dem Verrechnungskonto 2017 schienen Betriebs- und Heizkosten auf, wobei der Stadt Innsbruck jedoch keine diesbezüglichen
Jahresabrechnungen vorliegen.
 Aufgrund fehlender Information betreffend die Anpassung von AfAMietzinsen infolge aktivierungspflichtiger Aufwendungen bestanden
weitere, bis zum Prüfungszeitpunkt März 2018 noch nicht abgerechnete, beachtliche Forderungen gegenüber der Stadt.

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Zl. KA-11699/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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