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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf

- S.62

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- 588 -

Footballzentrums gemäß dem vorliegenden Entwurf des Fruchtgenussvertrags beauftragt und hat ebenso sämtliche in ihrer Sphäre liegenden Maßnahmen zur Erfüllung der für die Gewährung der Bundesförderung gemäß
dem Schreiben vom 17.07.2018 erforderlichen Voraussetzungen zu treffen.

der budgetären Abwicklung
(Vp. 1/879000-755200 - Lfd. Transferzahlung Freizeitticket) des städtischen
Zuschusses von jeweils € 60.000,-- für
die Jahre 2019 bis 2021 beauftragt.
3.

27.

Der Zuschuss dient der Fortführung der
Kooperation zwischen dem Kartenverbund Freizeitticket Tirol und der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB).
Die Landeshauptstadt Innsbruck tritt
der betreffenden Kooperationsvereinbarung bei.

4.

Für das Bauvorhaben Neubau Footballzentrum Tivoli bringt die Landeshauptstadt Innsbruck auf Grundlage
der Vermessungsurkunde der Landeshauptstadt Innsbruck, Vermessung GIS, GZ: 04/2017, das Gst. 1680 im
Ausmaß von 13.785 m2 in die Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG
(IIG) unentgeltlich ein. Die Einnahmen
aus dem Fruchtgenussentgelt werden
für die Instandhaltung des Footballzentrums verwendet. Der verbleibende Differenzbetrag wird in die Einnahmen
und Ausgaben der AfA-Mietobjekte im
öffentlichen Bereich eingerechnet. Die
Einbringung des Gst. 1680 im Ausmaß
von 13.785 m2 findet auf der Grundlage
des Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes
2001, BGBI. 1 2000/142, in der geltenden Fassung statt und wird dafür die
steuerliche Sonderregelung für die
Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen. Die Einbringung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft erfolgt zum Zwecke der zeitgemäßen
Verwaltung von städtischen Grundstücken, aber auch zum Zwecke der Erhaltung, Modernisierung, Entwicklung
und Errichtung städtischer Liegenschaften durch die Übertragung der
gegenständlichen Liegenschaft seitens
der Stadt Innsbruck insbesondere auch
mit der Aufgabe der städtebaulichen
Entwicklung unter Berücksichtigung einer Sportnutzung.

5.

Die Landeshauptstadt Innsbruck haftet
nicht für einen bestimmten Zustand, eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des Gst. 1680. Die für
Gst. 1680 bestehenden Dienstbarkeiten werden von der IIG mitübernommen. Abgesehen davon leistet die Landeshauptstadt Innsbruck Gewähr, dass
das Gst. 1680 frei von bücherlichen
und außerbücherlichen Lasten in das

IV 14197/2018
Neubau Footballzentrum Tivoli,
Errichtung durch lnnsbrucker
Immobilien GmbH & Co KG (IIG),
Bewirtschaftung durch Olympia
Sport- und Veranstaltungszentrum Innsbruck GmbH (OSVI)

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 10.10.2018:
1.

Die Landeshauptstadt Innsbruck beschließt für die Errichtung eines Footballzentrums im Bereich südlich des
bestehenden Tivoli Stadions einen Maximalbetrag in Höhe von € 3.150.000,-unter der Voraussetzung zu genehmigen, dass auch das Land Tirol einen
Beitrag zur Errichtung des Footballzentrums in zumindest selber Höhe
genehmigt und wurde mit Schreiben
des Bundesministeriums Öffentlicher
Dienst und Sport vom 17.07.2018 eine
Bundesförderung in Höhe von maximal
€ 1.000.000,-- in Aussicht gestellt.

2.

Der Projektbericht der lnnsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) vom
04.09.2018 wird zustimmend zur
Kenntnis genommen und wird die IIG
beauftragt, dieses Projekt umzusetzen
und sämtliche in ihrer Sphäre liegenden Maßnahmen zur Erfüllung der für
die Gewährung der Bundesförderung
gemäß dem Schreiben vom 17.07.2018
erforderlichen Voraussetzungen zu treffen.

3.

Die Olympia Sport- und Veranstaltungszentrum Innsbruck GmbH (OSVI)
wird mit der Bewirtschaftung des neuen

GR-Sitzung 11.10.2018