Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf

- S.63

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- 589 -

Eigentum der Innsbrucker Immobilien
GesmbH & Co KG (IIG) übergeht.
6.

Die Innsbrucker Immobilien GesmbH &
Co KG (IIG) bestellt zu Gunsten der
Landeshauptstadt Innsbruck ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot an dem eingebrachten
Gst 1680.

7.

Die IIG trägt alle im Zusammenhang
mit diesem Rechtsgeschäft anfallenden
Kosten, Abgaben und Gebühren. Ausgenommen von dieser Kostentragungspflicht ist eine allfällige lmmobilienertragsteuer, welche von der Landeshauptstadt Innsbruck zu tragen ist.

8.

Die Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, Liegenschaftsangelegenheiten,
wird in Abstimmung mit der IIG mit der
vertraglichen Abwicklung der Grundstückseinbringung in die IIG beauftragt.

9.

Die Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschaftsund Beteiligungsverwaltung, wird mit
der finanziellen Abwicklung beauftragt.

schlossenen Anwartschaft der Gewährung von Mietzins- und Annuitätenbeihilfen von 3 Jahren für Studierende einen Überbrückungszuschuss ein. Den
Überbrückungszuschuss können bedürftige Studierende in Anwendung der
Richtlinien laut Anlage beantragen,
welche bereits Mietzins- oder Annuitätenbeihilfe bezogen haben, bei der
Stellung eines Folgeansuchens aber
die 3-jährige Anwartschaft noch nicht
erfüllen. Der Überbrückungszuschuss
wird auf Antrag jeweils für ein Jahr,
längstens bis zur Erfüllung der Anwartschaft in zwei Tranchen jeweils für das
laufende Kalenderjahr ausbezahlt. Die
Bedeckung erfolgt aus Vp.1/480010757270, laufende Transferzahlung an
Private, Ersatzzahlung.
Änderung der zugehörigen Richtlinien, Absatz 6:
2.

10. Für die Errichtung des Footballzentrums ist zwingend zuvor die bestehende Busumkehrschleife zu verlegen. Die
Kosten in Höhe von ca. € 192.000,-werden von der OSVI übernommen.
11. Es wird ein Controllingbeirat zur Kontrolle der gesamten Projektabwicklung
bestehend aus VertreterInnen der Landeshauptstadt Innsbruck und des Landes Tirol eingerichtet.

Änderung der Richtlinien, Absatz 6:
3.

28.

IV 10986/2018
Überbrückungszuschüsse für
Studierende und NichtStudierende, Änderung von Beschlüssen

Notrechtsverfügung des Stadtsenates vom
08.08.2018 gemäß Notrechtsverfügung § 33
Abs. 1 Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR):
Änderung des Gemeinderatsbeschlusses
Zahl IV 14781/2016 vom 17.11.2016 (Überbrückungszuschuss für Studierende):
1.

Die Stadtgemeinde Innsbruck führt im
Zusammenhang mit der vom Gemeinderat mit Wirkung vom 01.09.2016 be-

GR-Sitzung 11.10.2018

Für das erste Ansuchen auf den Überbrückungskostenzuschuss gewährt die
Stadt 50 %, für das zweite Ansuchen
30 % der Bemessungsgrundlage. Der
Überbrückungszuschuss wird auf Antrag jeweils für ein Jahr, längstens bis
zur Erfüllung der Anwartschaft in zwei
Tranchen jeweils für das laufende Kalenderjahr ausbezahlt. Die Auszahlung
erfolgt nach Prüfung des Antrages auf
das inländische Konto des Studierenden.

Der Antrag auf Überbrückungskostenzuschuss kann rückwirkend ab
01.09.2016 und frühestens für das Monat des Auslaufens der Mietzinsbeihilfe
gestellt werden. Bemessungsgrundlage
für den Überbrückungskostenzuschuss
ist die zuletzt gewährte Höhe der Mietzinsbeihilfe. Diese bisher gewährte
Beihilfe wird künftig als Überbrückungskostenzuschuss gewährt. Ansprüche bis € 30,-- gelangen nicht zur
Auszahlung. Der Überbrückungszuschuss wird auf Antrag jeweils für ein
Jahr, längstens bis zur Erfüllung der
Anwartschaft in zwei Tranchen jeweils
für das laufende Kalenderjahr ausbezahlt.