Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 09-Protokoll__13.07.2017.pdf
- S.73
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mungsentscheidungen, ist aber kein subjektives Recht der/des einzelnen GrundstückseigentümerIn.
Die Flächenwidmung wird nicht heute beschlossen, sondern diese wird für die einzelnen Grundstücke erst nach Projektentwicklung und gemäß Bedarf in vermutlich
mehreren Bauabschnitten erfolgen. Es wird
natürlich nicht so sein, dass EigentümerIn A
100 % frei finanzierten Wohnbau auf den
verbleibenden Viertelanteil und EigentümerIn X 100 % geförderten Wohnbau aufoktroyiert bekommt. Nein, zunächst ist laut Textierung des Beschlussvorschlages der Eigenbedarf zu berücksichtigen. Diesem Teil
konnte ich auch problemlos meine Zustimmung geben. Das heißt, wenn jemand ein
kleines Grundstück von ca. 600 Quadratmetern hat, auf dem nicht viel mehr Platz hat
als das eigene Einfamilienhaus, so kann
man dieses errichten und das war es dann
auch schon.
Die Regel, von der wir nun sprechen, gilt
überhaupt nur für größere Grundstücke, bei
denen nach Abzug eines allfälligen Eigenbedarfs, der auf den frei finanzierten Anteil
anzurechnen wäre, noch Flächen übrig
bleiben. Wie sind diese dann zu betrachten? Sind darauf zu 100 % geförderter
Wohnbau zu errichten - was mein Standpunkt ist? Oder gilt die Grundregel und strategische Vorgabe 75 % geförderter und
25 % frei finanzierter Wohnbau? Mit diesem
Punkt habe ich Probleme.
Unsere Meinungen dazu sind unterschiedlich. Ich erkenne die Argumente der anderen Parteien von wegen Flexibilität etc. an.
Aber persönlich glaube ich, mit dieser ganzen Vorgeschichte und den hohen Erschließungskosten ist es vertretbar, 100 % geförderten Wohnbau zu verlangen. Das kommt
sowieso nur für große Grundstücke in Frage
- nach Abzug eines Anteils für den Eigenbedarf. Mit diesem Beschlussvorschlag
werden den EigentümerInnen noch größere
Verwertungschancen in Kooperation mit
bzw. durch Verkauf an Bauträger eingeräumt gegenüber dem, was ich hier mir eigentlich gewünscht habe und wie ich den
Beschluss aus dem Jahr 2016 verstanden
habe.
Die Mehrheit der Mitglieder im Ausschuss
für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte schenkt damit den GrundeigentümerInGR-Sitzung 13.07.2017
nen bis zu 25 % verkaufbare Fläche zu
Preisen des frei finanzierten Wohnens dazu.
Vielleicht habe ich den Beschluss aus dem
Jahr 2016 missverstanden oder es waren
mit dem Wort "grundsätzlich" von Anfang an
andere Vorstellungen verbunden. Für mich
sind diese 25 % Anteil für den frei finanzierten Wohnbau ein Geschenk an GrundeigentümerInnen, die momentan Freiland haben
zu einem Preis von € 35,-- pro Quadratmeter.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Wir sprechen
immer von dieser 50:30:20-Regelung des
Regierungsprogramms. Die Problematik
ergibt sich daraus, dass 50 % nach den Gesetzen der Wohnbauförderung vergeben
werden und 30 % für den förderungsnahen
Bereich reserviert sind. Allerdings gibt es
dafür keine Definition. Die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) hat schon
einmal eine Berechnung durchgeführt, in
welchem Rahmen das liegen könnte. Die
restlichen 20 % stehen für das frei finanzierte Wohnen zur Verfügung.
Es werden zunächst vom Gesamtareal alle
Erschließungsflächen abgezogen. Meine
Frage lautet nun: Wenn jemand ein kleines
Grundstück hat, dann ist es schwierig, die
Anteile herauszurechnen. Gesamthaft aber,
also für die Summe aller Flächen, muss es
doch bei diesem Anteil der 50:30:20Regelung bleiben? Besitzt jemand ein
Grundstück von 500 Quadratmetern, dann
könnte sie/er für den Eigenbedarf etwas
realisieren. Zuerst muss sie/er sich allerdings mit den anderen GrundstückseignerInnen einigen, wo die geförderten Flächen
sind. So habe ich das immer verstanden.
Sonst würde das ja bedeuten, man parzelliert die Fläche und muss daraufhin feststellen, dass die meisten nach Abzug des Eigenbedarfs zu klein sind, um darauf noch
zusätzlich etwas entwickeln zu können.
Dann ergibt das ja in Summe vielleicht 80 %
frei finanzierte Fläche. (Unruhe im Saal)
Der Eigenbedarf wird auf die frei finanzierte
Fläche angerechnet. Daher stelle ich ja den
Vergleich mit dem Harterhof-Areal her! Unabhängig vom juristischen Hintergrund, ob
das nun ein Baulandumlegungsverfahren
nach Landesvorgaben oder ein freiwilliges
Zusammenlegen ist - da wie dort muss es
ein Commitment geben, sonst kommt man
nicht weiter. In Summe können sowieso nie